Aktuelles Urteil des BGH: Auch Bearbeitungsgebühren, die vor 2011 erhoben wurden, sind zu erstatten

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe als oberstes deutsches Zivilgericht hatte bereits am 13.05.2014 entschieden, dass die Banken und Sparkassen zu Unrecht diese sogenannten Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe verlangt haben.

Unklar war zu diesem Zeitpunkt noch, wann der Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Der Bundesgerichtshof hat nun aber auch diese Streitfrage zugunsten der Verbraucher entschieden:

Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14 – entschieden, dass diese Kenntnis erst ab dem Ende des Jahres 2011 vorliegen konnte. Bis zum Ende des Jahres 2011 bestand eine unklare Rechtslage, sodass es den Kunden nicht zuzumuten war, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen.

Alle in der Zeit vom 28.10.2004 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren nun zum 31.12.2014!

Es ist also wichtig, noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Ein Schreiben an die Bank oder Sparkasse genügt nicht! Eine verjährungshemmende Maßnahme ist zum Beispiel die Erhebung einer Klage oder die Einleitung des Mahnverfahrens.

Wir sind auf die Rückforderung der unzulässig von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren spezialisiert und haben schon zahlreichen Verbrauchern zu ihrem Recht verholfen. Starten Sie noch heute eine Anfrage an uns!


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