BGH stärkt Verbraucher: Sondertilgungsmöglichkeit muss bei Vorfälligkeit berücksichtigt werden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt. So wurde mit Urteil vom 19. Januar 2016 – Az. XI ZR 388/14 entschieden, dass eine von den Sparkassen in AGB häufig verwendete Klausel unzulässig ist. So hatte ein Verbraucherschutzverein eine Sparkasse verklagt. Der BGH hat dieser Klage nun stattgegeben.

Die Sparkasse vergab unter anderem grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthielt die angegriffene Vereinbarung im Punkt „Besonderen Vereinbarungen“ des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung:

„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Eben dies hat der BGH als unwirksam angesehen: „Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung ergibt, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** Anwendung findet“ (Quelle: BGH-Pressemitteilung 14/16 vom 19.01.2016).

sowie weiter:

„Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten.“ (Quelle: BGH-Pressemitteilung 14/16 vom 19.01.2016).

Dies bedeutet für den Verbraucher, dass falls eine solche Regelung in den vertraglichen Bestimmungen enthalten war oder ist und eventuell bereits ein Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, diese fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Eine Rückforderung wäre daher prinzipiell möglich.

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