Veröffentlicht von:

Aktuelles zur Zurückstellung von der Schule in NRW 2020

  • 1 Minuten Lesezeit

Entgegen hartnäckiger Gerüchte haben sich die Voraussetzungen der Zurückstellung vom Schulbesuch in NRW bislang nicht verändert. In § 35 Abs. 3 SchulG NRW heißt es:

„Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.“

Die Zurückstellung von der Schule ist in NRW demnach nach wie vor nur aus gesundheitlichen Gründen möglich. Intellektuelle Gründe und vor allem die häufig vorliegenden sozial-emotionalen Gründe stellen in NRW demnach nach wie vor keinen Zurückstellungsgrund dar.

Die Schulministerin Gebauer hat lediglich die Anforderungen an die Überprüfung erhöht, indem nicht mehr nur das schulärztliche Gutachten Relevanz haben soll, sondern auch private Gutachten eine Rolle bei der Beurteilung spielen sollen. Der nachfolgende Link des Ministeriums dokumentiert dies: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Hintergrundinformationen/Zurueckstellungen/index.html.

Dies stellt natürlich einen schlechten Witz dar, da es im Verwaltungsrecht eigentlich ohnehin üblich ist, dass auch Privatgutachten berücksichtigt werden. Dass es dafür extra eines Erlasses bedarf, damit geltendes Recht umgesetzt wird, ist sehr befremdlich…

Es bleibt also in NRW dabei, dass man die Zurückstellung von der Schule auf gesundheitliche Gründe stützen muss. Als „Umgehung“ kann man natürlich auch versuchen, dies mit den in NRW nicht geregelten Zurückstellungsgründen intellektuell und sozial-emotional zu verbinden. Dies bedarf dann aber einer sehr guten Begründung, damit es nicht als Umgehung verstanden wird.

Andreas Zoller

Anwaltskanzlei für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Zoller

Beiträge zum Thema