Akuter Rheumaschub: Versicherungsfall?
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[image]Ein Versicherungsfall liegt nicht nur bei neuen und plötzlich auftretenden Erkrankungen vor, sondern auch, wenn sich eine Grunderkrankung unerwartet verschlimmert. Um die eigene Gesundheit nicht noch weiter zu gefährden, sollte man im Falle einer Erkrankung lieber zu Hause bleiben und - so schwer es auch fällt - die gebuchte Urlaubsreise stornieren. Problematisch kann es aber werden, wenn die Versicherung für die Reiserücktrittskosten nicht aufkommen will.
Frau leidet unter Rheuma
Im konkreten Fall litt eine Frau unter chronischem Rheuma. Bevor sie ihren Urlaub buchte, ließ sie sich daher von ihrem Arzt bestätigen, dass sie reisefähig ist. Kurz vor der Abreise trat jedoch ein unerwarteter und so schwerer Rheumaschub auf, dass sie zur weiteren Behandlung ins Krankenhaus musste. Nachdem ihr der Arzt attestiert hatte, dass sie nun reiseunfähig sei, stornierte sie die gebuchte Reise. Die Reiserücktrittskostenversicherung wollte die dabei entstandenen Kosten aber nicht zahlen, da gar kein Versicherungsfall vorliege. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.
Versicherer muss zahlen
Das Landgericht (LG) Dortmund sah jedoch in dem Rheumaschub einen Versicherungsfall und stellte daher die Zahlungspflicht der Versicherung fest. Ein Versicherungsfall liege dann vor, wenn eine versicherte Person schwer und unerwartet erkranke.
Der behandelnde Arzt hatte attestiert, dass die Frau unter einer schweren Erkrankung litt. Zwar sei die Krankheit selbst nicht plötzlich aufgetreten, da die Frau schon länger unter Rheumatismus litt, sodass von einer Grundkrankheit auszugehen sei. Ursächlich für die Stornierung sei aber nicht die ausgebliebene Gesundung der Frau, sondern eine unerwartete Verschlimmerung der Krankheit gewesen. Diese komme einer „Neuerkrankung" gleich, sodass ein Versicherungsfall trotz der Grundkrankheit zu bejahen sei. Immerhin habe sich die Frau die Reisefähigkeit vor Buchung der Reise attestieren lassen. Sie musste daher nicht mit einem schweren Rheumaschub rechnen.
(LG Dortmund, Beschluss v. 28.11.2011, Az.: 2 S 42/11)
(VOI)
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