ALG II - Welches Kfz ist noch angemessen?

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Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 2. Teil (SGB II) erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, kurz ALG II, nur derjenige, der hilfebedürftig ist.

Hilfebedürftig ist hierbei, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.

Zu den "Mitteln", die der Erwerbslose einsetzen muss, bevor Hilfebedürftigkeit gegeben ist, zählt grundsätzlich auch das Vermögen, soweit es gewisse, je nach dem Alter des Erwerbslosen zu bestimmende Freibeträge überschreitet.

Nicht als Vemögen des erwerbsfähigen (!) Hilfebedürftigen zu berücksichtigen ist nach der geltenden Gesetzeslage ein "angemessenes" Kraftfahrzeug. 

Welches Kraftfahrzeug ist nun für einen Erwerbslosen noch angemessen?

Während die Bundesagentur für Arbeit in der Vergangenheit im Regelfall von einem Verkehrswert von maximal EUR 5.000 ausgegangen ist, hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass ein Pkw mit einem Verkehrswert von bis zu EUR 7.500 als angemessenes Kfz anzusehen ist und damit zum Schonvermögen zählt. 

Als Maßstab zur Ermittlung dieses Verkehrswertes ist hierbei der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare und nicht der - meist höhere- Händlerverkaufspreis anzusetzen. (BSG, Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7 AS 66/06 R)

Michael Vogt

Rechtsanwalt


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