Schwerbehinderte hat Anspruch auf Behinderten-Kfz
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Auch Schwerstbehinderte, die nicht selbst Auto fahren können, haben einen Anspruch auf ein behindertengerechtes Fahrzeug, wenn es ihnen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.
Eine mittellose, schwerstbehinderte junge Frau hat vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erfolgreich die Kostenübernahme für ein behindertengerecht ausgebautes Auto erstritten. Aufgrund ihrer Behinderung saß sie im Rollstuhl und konnte weder sehen noch sprechen. Sie wurde von ihrer Mutter gepflegt. Weil in dem Ort im näheren Umkreis keine behindertengerechte Busverbindung vorhanden waren, beantragte sie beim Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für das Behindertenfahrzeug. Ihre Mutter sollte sie mit dem Wagen zu Verwandten und Freunden, in den Urlaub und zu Veranstaltungen fahren, sodass sie am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilhaben konnte.
Obwohl der Soziale Dienst des Sozialamtes und das Gesundheitsamt sich dafür ausgesprochen hatten, lehnte der Sozialhilfeträger dies ab. Statt den Anschaffungs- und Ausbaukosten wollte er der Schwerstbehinderten lediglich Gutscheine für Behindertentaxis zur Verfügung stellen. Er begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass auch nicht-behinderte Menschen ihre sozialen Kontakte auf andere Weise pflegen müssen, zum Beispiel indem sie sich besuchen lassen. Anstatt des Pkw gewährte er der Schwerstbehinderten einen Gutschein für ein Behindertentaxi, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass kein Anspruch darauf besteht, dass solche Fahrten auch durchgeführt werden. Dagegen zog die Frau vor Gericht.
Der Zweite Senat gab der Frau recht. Denn behinderten Menschen muss die Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht werden. In dem vorliegenden Fall sei dies aber nur mit einem behindertengerecht ausgestattetem Fahrzeug möglich. Denn es gab in der Region weder behindertengerecht ausgestattete Busse noch waren ausreichende Behindertentaxen im Umkreis vorhanden. Dass die Frau wegen der Behinderung nicht selbst Autofahren konnte, sondern die Mutter sie zu den Besuchen fahren sollte, hatte auf ihren Anspruch gegen den Sozialhilfeträger keine Auswirkungen.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.09.2012, Az.: L 2 SO 1378/11)
(WEL)
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