Alle Jahre wieder: Feuerwerk zum Jahreswechsel - Wer haftet bei Schäden?

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Ob mit oder ohne Corona ... 

Jedes noch so schöne Jahr geht irgendwann einmal zu Ende, egal ob mit oder ohne Corona.

Auch wenn in diesem Jahr auf Grund der Corona-Pandemie die Feuerwerke in der Silvesternacht sicherlich spartanischer ausfallen dürften, so gibt es bei dem Abbrennen von solchen Feuerwerken einige Dinge zu beachten, damit das neue Jahr nicht mit einem enormen Schaden beginnt.

Wann ist das Feuerwerk erlaubt?

Unabhängig von Corona, denn dieses Jahr gelten ohnehin andere Regeln, dürfen Silvesterfeuerwerke grundsätzlich vom 31.12. um 0:00 Uhr bis 1.1. um 24:00 Uhr gezündet und abgebrannt werden.

Allerdings sollte man sich auch vor Ort bei der Stadtverwaltung erkundigen, denn manche Gemeinden ändern diese Zeiten oder setzen für bestimmte Bereiche in ihren Stadtgrenzen Verbote an.

Auch ist Feuerwerk an Alten- oder Pflegeheimen, Kirchen oder Krankenhäusern und so weiter meist ganz verboten.

Das alles ist vor allem am Jahreswechsel 2020/2021 zu beachten. Hier haben viele Gemeinden von Verboten und Einschränkungen teils umfassend gebraucht gemacht.

Diese Zeiten und Beschränkungen sollten auch ernst genommen werden, denn grundsätzlich kann das Zünden von Feuerwerken außerhalb dieser Zeiten mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro belegt werden.

Werden übrigens nicht zertifizierte Silvesterknaller verwendet, kann die Strafe auch bis zu 50.000 oder sogar Freiheitsstrafe betragen.

Schadenrisiko ist immer hoch

Auch bei Silvesterfeuerwerk oder den einfachen "Lady-Krachern" handelt es sich letztlich um Pyrotechnik. Diese hat nun einmal an sich, dass mit Feuer und "Sprengstoffen" hantiert wird.

Entsprechend ist das Schadenrisiko immer hoch, auch wenn die Silvesterknaller harmlos erscheinen.

Das die Altersbeschränkungen eingehalten werden und Kinder nur unter Aufsicht und strenger Kontrolle -wenn überhaupt- mitwirken dürfen, sollte sich von selbst verstehen.

Beachten Sie dabei unbedingt die unterschiedlichen Klassen der Silvesterböller: Klasse 1 (Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc.) darf nur von Personen ab 12 Jahren genutzt werden. Zur Klasse 2 gehören Silvesterraketen, Böller und Sonnenräder etc., die erst von Volljährigen gezündet werden dürfen.

Die Versicherungsbranche nennt übrigens erhöhte Schadenzahlen durch Bränden etc. von bis zu 40% für Januar im Gegensatz zu den Zahlen im Herbst oder Frühjahr.

Insbesondere Kracher können schnell außer Kontrolle geraten, Raketen ihre eigenen Wege suchen.

Ein trauriger Höhepunkt war der Brand im Affenhaus des Krefelder Zoo's, welcher nicht nur erheblichen Sachschaden nach sich zog, sondern durch den auch der Tod etlicher Tiere zu beklagen war.

Vorsicht ist also die Mutter der Porzellankiste!

Verursacher haftet

Tritt ein Schaden durch ein Feuerwerk, Knaller, Silversterraketen und dergleichen ein, so haftet immer der Verursacher.

Ist der Verursacher bekannt, kann nicht nur der Geschädigte diesen in die Haftung nehmen. Auch eine Versicherung, die an den Geschädigten geleistet hat, kann sich unter Umständen bei dem Verursacher jedenfalls teilweise schadlos halten.

Doch es gibt ein Problem: Meist ist der Verursacher unbekannt. Denn bei einer Silvesterrakete lässt sich zum Beispiel kaum nachverfolgen, von wem und von wo aus sie gestartet wurde.

Aber die moderne Kriminaltechnik findet immer wieder neue Wege, um Brandursachen nachzuspüren und letztlich Verursacher doch dingfest zu machen. Es ist also schon Vorsicht geboten.

Und ob die Versicherung des Verursachers letztlich zahlt, ist oftmals äußerst ungewiss, da es genügend Konstellationen gibt, wann dies nicht der Fall ist. Auch stellt sich in so einem Fall natürlich die Frage, ob der Verursacher den Schadenersatz überhaupt zu leisten in der Lage ist. Die Schäden können schnell einen vier- oder fünfstelligen Bereich und mehr erreichen.

Und wenn man den Verursacher gar nicht findet?

Ist der Verursacher nicht auffindbar oder die Zurechnung des Schadens nicht möglich, bleibt dem Geschädigten meist nur, die eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Hierbei treten je nach Vertrag folgende Versicherungen ein:

  • Schäden am Haus: Wohngebäudeversicherung
  • Schäden an Wohnungseinrichtung, also an Möbeln, Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen: Hausratversicherung
  • Party-Schäden durch Gäste: Haftpflichtversicherung
  • Schäden am Auto: Kaskoversicherung
  • Verletzungen durch Feuerwerk: Unfallversicherung, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung

Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung nicht erst im Schadenfall, sondern am besten immer rechtzeitig und regelmäßig, ob eine Anpassung Ihrer Versicherungen notwendig erscheint.

Also: Vorsicht

Die beste Lösung ist natürlich, wenn Schäden überhaupt gar nicht erst eintreten.

Daher sollten die Sicherheitsbestimmungen der Feuerwerke beachtet werden, der Platz des Anzünden, Abbrennen u. drgl. mit Bedacht gewählt und sehr vorsichtig mit diesen kleinen Explosionsherden umgegangen werden.

Und manchmal ... nicht nur zu Coronazeiten ... mag ja auch der Verzicht auf ein Feuerwerk einmal ganz angenehm und sinnvoll sein ;-)


In diesem Sinne einen "guten Rutsch" und einen guten Start in das neue Jahr und natürlich: "Bleiben Sie gesund!"

Foto(s): fotolia.de

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