Alles wird teurer, auch das Pflegeheim

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Bekanntlich reichen die Leistungen der Pflegeversicherung regelmäßig nicht aus, um die Kosten für Unterkunft und Pflege zu decken, so dass regelmäßig ein Eigenanteil erbracht werden muss, bis ggf. das Vermögen unter Berücksichtigung von Schonvermögensgrenzen soweit aufgebraucht ist, dass hierfür die Sozialleistungsträger aufkommen müssen.

Regelmäßig werden die Entgelte mit Berechnung des Eigenanteils erhöht. Dies setzt jedoch ein relativ aufwändiges Verfahren voraus, welches zwingend einzuhalten ist.


Das Unternehmen muss schriftlich mitteilen,


• dass es das Entgelt erhöhen möchte,

• um welchen Betrag es das Entgelt erhöhen möchte,

• ab welchem Zeitpunkt es das erhöhte Entgelt verlangt.


Das Unternehmen muss die Entgelterhöhung begründen. Die Begründung muss


• die Positionen benennen, für die sich Kostensteigerungen ergeben haben,

• die alten und neuen Entgeltbestandteile gegenüberstellen,

• den Maßstab angeben, wie die einzelnen Positionen der Kostensteigerung auf Sie umgelegt werden.

• Die Mitteilung über die beabsichtigte Preiserhöhung müssen vier Wochen vor dem Tag, zudem Sie den erhöhten Betrag zahlen sollen, erhalten werden


Dieses Verfahren gilt übrigens für alle Bewohner, egal ob Sie Selbstzahler sind oder Leistungen der Pflegekassen oder eines Sozialhilfeträgers erhalten.

Der Grund für die Kostenerhöhungen sind bei den Pflege- und Betreuungskosten oft steigende Personal- und Lohnkosten. Bei den anderen Kostenbestandteilen führen Veränderungen der Sach- und Energiekosten zu Erhöhungen. Steigen die Kosten und Aufwendungen, kann die Einrichtung das Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Die Regeln für die Preiserhöhung gibt der Gesetzgeber im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vor. Allerdings gibt das Gesetz keine Grenze vor, bis zu welchem Prozentsatz die Kosten erhöht werden dürfen. Es gibt auch keine Vorgaben, wie oft eine Erhöhung zulässig ist. Die Entgelte setzen Betreiber von Pflegeeinrichtungen nicht alleine fest, sondern sie verhandeln diese vorher mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern. Die Verhandlungen ziehen sich oft über mehrere Monate hin. Am Ende steht der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung.

Manche Betreiber von Einrichtungen informieren die Bewohner erst nach erfolgreichem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung. In diesem Fall darf die Einrichtung das höhere Entgelt erst dann verlangen, wenn die neue Vereinbarung geschlossen ist, das Informationsschreiben versandt wurde und die Wartezeit von vier Wochen vergangen ist.

Die meisten Anbieter wählen eine andere Möglichkeit: Sie informieren die Bewohner zu Beginn der Verhandlungen über die beabsichtigte Erhöhung und den Erhöhungszeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt wissen sie noch nicht, wie hoch die Entgelterhöhung tatsächlich ausfallen wird. Sie teilen also den Erhöhungsbetrag mit, den sie erreichen wollen. Erst danach verhandeln sie die tatsächliche Erhöhung und den Zeitpunkt, ab dem das erhöhte Entgelt gezahlt werden soll. Nach Abschluss der Vereinbarung fordern sie diesen Betrag ab dem ausgehandelten Zeitpunkt rückwirkend von den Bewohnern.


Prüfen Sie zunächst die Formalien:


• Wurden die vorgegebenen Fristen eingehalten? Sind die gesetzlich geforderten Begründungen enthalten?

• Bei einer Erhöhung der Investitionskosten: Sind die Investitionskosten angemessen und ist die Erhöhung angemessen. Handelt es sich um Investitionen, die für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind? Damit sollen Luxussanierungen ausgeschlossen werden, die für einen Großteil der Bewohner nicht erschwinglich wären.

• Lassen Sie sich die Kalkulationsunterlagen zeigen. Sie haben das Recht, diese rechtzeitig einzusehen.


Prüfen Sie dann das Verfahren:


• Der Erhöhung muss schriftlich zugestimmt werden. 

Hierauf muss nach hiesiger Auffassung zwingend hingewiesen werden.


• Eine Erhöhung ohne Zustimmung ist unwirksam

Erfolgt die Zustimmung nicht, so muss das Heim genauso wie bei einer Mieterhöhung auf Zustimmung klagen.


• Ist keine ordnungsgemäße Zustimmung erfolgt, kann das überzahlte Geld unter Umständen zurückgefordert werden.

Zahlungen sollten vorher wenn überhaupt nur mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ erfolgen.

Erfolgt die Zahlung durch Lastschrifteinzug, liegt in der Zahlung nach hiesiger Auffassung nicht zwingend eine Anerkenntnis des Erhöhungsverlangens.


• Aufgrund der Entgelterhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. 

Sie können den Vertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. Allerdings sollte vorher geprüft werden, ob ein Alternativplatz in einer anderen Einrichtung zur Verfügung steht. Die Kündigung muss schriftlich erklärt und nicht begründet werden.

Auf dieses Sonderkündigungsrecht muss nach hiesiger Auffassung zwingend hingewiesen werden.





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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