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Pflegeheim: Schutzpflichten des Heimträgers

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte.

[image]Obhutspflicht

Das Landgericht Berlin verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.

Gesundheitszustand

Der Gesundheitszustand der Heimbewohner spielt bei der Beurteilung, welche Schutzmaßnahmen der Träger ergreifen muss, eine wichtige Rolle. Im Ausgangsfall litt die Bewohnerin regelmäßig unter Gleichgewichtsstörungen und war infolge der Demenz zeitweise desorientiert. Dies war dem Heimträger bekannt. Und dennoch unternahm er nichts, um zu verhindern, dass die Bewohnerin ohne Begleitung ins Treppenhaus gelangen konnte.

Persönlichkeitsrecht

Manche Maßnahmen können jedoch die Bewegungsfreiheit der Bewohner einschränken. Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Heimträger insbesondere auch das Persönlichkeitsrecht des Bewohners zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Berliner Richter ist das Absperren des Treppenhauszugangs jedenfalls dann zulässig, wenn den Bewohnern noch ausreichend Bewegungsfreiheit in ihrem Wohnbereich verbleibt.

(Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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