Kündigung und Mieterhöhung - immer mit Unterschrift und Vollmacht

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Aus dem Alltag ist den meisten bekannt, dass Mietverträge über Wohnraum grundsätzlich schriftlich zu schließen sind. 

Aber nicht allen ist bekannt, dass die Kündigung - genauso wie eine Änderung des Vertrages - eine ganz besonders strikte Form benötigt. 

Eine Kündigung muss stets handschriftlich eigenhändig unterzeichnet sein und es muss sichergestellt werden, dass die andere Seite die Kündigung auch erhält. 

Für den Fall von Streitigkeiten sollte man dies durch z.B. Zeugen, Einlieferungsbelege und eine Kopie des Kündigungsschreibens auch beweisen können.

Zwar akzeptieren manche Vermieter auch formlose Mitteilungen, E-Mails etc. Aber so etwas sollten sich Mieter unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Denn hier kann es eine böse Falle bei wechselnden Belegungen einer Wohnung, z.B. bei Studenten-WGs geben. Die Ursprungsmieter hängen grundsätzlich noch immer im Vertrag, wenn nicht alle Ursprungsmieter gemeinsam - und formgemäß gekündigt haben.


Daher gilt für Mieter:

  • Mieter können nur gemeinsam kündigen. Stehen mehrere Mieter im Vertrag müssen auch mehrere auf den Kündigungsschreiben unterschreiben. 

Das gilt ebenfalls für Vermieter:

  • Auch Vermieter müssen schriftlich und handschriftlich unterschrieben kündigen - und zwar allen, die auch im Mietvertrag stehen.

Hausverwaltungen benötigen zusätzlich eine Vollmacht:

  • Oft werden Hausverwaltungen von Vermietern auch mit unangenehmen Aufgaben wie Mieterhöhung oder Kündigung beauftragt.  Für Hausverwaltungen gelten solche Formvorschriften jedoch ebenfalls (d.h. sie müssen ebenfalls eine handschriftliche Unterschrift tragen) und es muss zusätzlich eine Vollmachtserklärung mit der Originalunterschrift des Vermieters vorliegen.

Das gilt auch für Mieterhöhungen

  • Eine Mieterhöhung stellt eine Vertragsänderung dar. Denn grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag. Da sich die Marktlage ändern kann und gerade Mieten der Inflation unterliegen, hat der Gesetzgeber hierfür Ausnahmeregelungen getroffen, unter denen der Vertrag geändert, bzw. der Mieter dazu notfalls gezwungen werden kann, der vertragsändernden Mieterhöhung zuzustimmen. 
  • Dennoch gilt: Beide Parteien müssen auf den Mieterhöhungsschreiben unterschreiben; Hausverwaltungen benötigen eine Vollmacht. Ansonsten ist die Erhöhung unwirksam.
  • Prüfen Sie daher bei einer Mieterhöhung, ob eine Vollmacht mit Originalunterschrift des Vermieters beigefügt ist (oder Sie schon einmal vorher nachweislich eine solche Vollmachtsurkunde bekommen haben).
  • Wenn es an einer solchen Vollmacht fehlen sollte, ist es ratsam, die Gegenseite nicht  "klugzuschreiben" - andererseits muss eine mangelnde Vollmacht aber so schnell wie nur möglich gerügt werden. Welche Formulierung ein Laie für solche Zweifel, z.B. "ob eine Hausverwaltung, so etwas überhaupt darf", verwenden sollte, berät gerne ein Anwalt für Mietrecht.



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