Allgemeinärzte können nicht ihre Zulassung zu fachärztlichen Leistungen verlangen

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Allgemeinärzte können nicht ihre Zulassung zu fachärztlichen Leistungen verlangen. Das gilt selbst dann, wenn im fachärztlichen Bereich regionale Versorgungslücken bestehen, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vor kurzem entschied.

Damit wiesen die obersten Sozialrichter die Klage eines Arztes aus dem Raum Freiburg ab.

Er ist seit 1986 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erbrachte früher auch Leistungen der Ösophagoskopie und Koloskopie. Nach der Trennung der vertragsärztlichen Versorgung in einen haus- und einen fachärztlichen Bereich lehnten es der Zulassungs- und danach auch der Berufungsausschuss ab, dem Allgemeinmediziner auch nach der im "KO-Katalog" bestimmten Übergangsfrist bis Ende 2002 noch die Abrechnung dieser Leistungen zu gestatten. Die dagegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Wie das BSG und auch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hätten, sei die Aufteilung in zwei Versorgungsbereiche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Gesetzliche Regelungslücken gebe es nicht, erklärte das BSG zur Begründung. Die Vorschrift, wonach Kinderärzten und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung auch fachärztliche Leistungen genehmigt werden könnten, könne daher nicht analog auf Allgemeinärzte angewendet werden.Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebe hierfür ebenfalls nichts her. Soweit allgemeinärztlichen Kollegen auch nach Verstreichen der Übergangsfrist noch die Abrechnung fachärztlicher Leistungen erlaubt worden sei, sei dies rechtsfehlerhaft gewesen.Der klagende Arzt könne sich deswegen auch nicht auf diesen Tatbestand berufen und daraus Ansprüche ableiten. Denn es gebe keinen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht", betonten die Kasseler Sozialrichter.



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