Allgemeine Formen des Umsatzsteuerbetruges

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Das gegenwärtige Umsatzsteuersystem beruht auf eine All-Phasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Auf der einzelnen Umsatzstufe wird nur die geschaffene Wertschöpfung erfasst. Das wird im Kern durch den Vorsteuerabzug erreicht. 

Für die Umsatzsteuer charakteristisch ist die Trennung des Umsatzsteuererhebungsverfahrens in das Umsatzsteuer-Voranmeldeverfahren und in das Verfahren der Umsatzsteuerjahreserklärung. Beide stehen selbständig nebeneinander.

Um betrügerischen Neugründungsfällen zu begegnen, in denen betrügerische handelnde Unternehmer anderen Unternehmern einen unrechtmäßigen Vorsteuerabzug gewähren, selber aber keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, sieht § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG zur besseren Kontrolle neu gegründeter Unternehmen in den ersten beiden Jahren eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung vor.

Die Erscheinungsformen der Umsatzsteuerhinterziehung sind vielfältig. Es gibt nicht die eine Umsatzsteuerhinterziehung. So wird die Umsatzsteuer von Einzeltätern oder Tätergruppen hinterzogen und die Hinterziehung findet ausschließlich im Inland oder über eine EU-Grenze bzw. eine Drittlandgrenze hinweg statt.

Der Klassiker des Umsatzsteuerbetruges ist die Vorsteuererschleichung durch gefälschte Rechnungen. Der Unternehmer macht Vorsteuern aus angeblich empfangenen Lieferungen oder Leistungen geltend, die tatsächlich nie erfolgt sind oder die von Nichtunternehmern ausgeführt wurden. Zum Schein werden gefälschte Rechnungen verwandt. Da die Umsatzsteuer beim Finanzamt lediglich angemeldet wird, zumeist ohne sofortige Kontrolle, wird das Zahlamt unmittelbar gemindert. Erst eine Betriebsprüfung bzw. Steuerfahndungsprüfung kann den Betrug aufdecken.

Davon zu unterscheiden ist die Vorsteuererschleichung durch Gründungstäter. Es wird ein Scheinunternehmen gegründet, welches in der Gründungsphase eine Vielzahl von Kosten konstruiert und mit fingierten Rechnungen die in diesen Kosten enthaltene Vorsteuer geltend macht. Nach der Vorsteherhinterziehung und bevor es zu vertieften Ermittlungen kommt, verschwindet die Firma wieder oder wird insolvent.

Weiterhin gibt es die Begebungsform durch das Verschweigen von Umsätzen. Der Unternehmer erklärt Umsatzerlöse nicht oder nicht in der richtigen Höhe. Es handelt sich meist um Schwarzumsätze und -einnahmen, die zumeist durch Bareinkäufe abgedeckt werden. Die Ware wird ohne Rechnung erworben. Weder gibt es Eingangsrechnungen beim Unternehmer noch Ausgangsrechnungen beim Geschäftspartner. Oder es werden nur Teilrechnungen erstellt und Teilumsätze erklärt.

Ferner gibt es noch die Form des sogenannten Umsatzsteuerkarussells. Dieser umgangssprachliche Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Vereinfacht kann die Funktionsweise so erklärt werden, dass Waren tatsächlich oder zum Schein mehrfach im Kreis gedreht werden, was in der Praxis bis zu 20 Mal geschehen kann. Bei jedem Umlauf wird der steuerliche Vorteil mitgenommen. In einem komplexen Umsatzsteuerkarussell finden sich steuerliche und strafrechtlich relevante Fallgestaltungen in allen Facetten wieder. Der Umsatzsteuerkarussellbetrug ist EU-weit angelegt und mindestens am Anfang und Ende des Karussells sind ein oder mehrere weitere EU-Mitgliedsstaaten betroffen. 


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