Allgemeine Verkehrskontrolle: Rechte und Pflichten
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Eine Verkehrskontrolle darf nicht nur anlassbezogen durchgeführt werden. Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Die Polizei kann also jederzeit bei jedem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr eine sogenannte allgemeine Verkehrskontrolle durchführen, dies ergibt sich aus § 36 Abs. 5 StVO.
Muss ich bei einer Verkehrskontrolle anhalten?
Der Anweisung der Polizeibeamten müssen Sie in diesem Fall folgen. Achten Sie aber dennoch auf Ihre Sorgfaltspflicht. Halten Sie nur dann, wenn Sie auch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können. Ansonsten halten Sie, sobald es ohne Gefahr möglich ist.
Was darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?
Die Polizeibeamten prüfen zum einen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie darüber hinaus den Fahrzeugführer auf seine Fahrtüchtigkeit.
Bei der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wird der technische Zustand des Pkw, Motorrads etc. überprüft. Häufig begutachtete Fahrzeugteile sind die Bereifung (Reifenprofil), Beleuchtung, Beladung (etwa bei Lkw oder Anhänger) und Notfallausrüstung (Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste etc.). Auch die Fahrzeugpapiere werden dabei regelmäßig begutachtet, einschließlich gültigen TÜV (HU und AU). Sämtliche dahingehende Maßnahmen sind rechtmäßig und die Polizei darf nicht daran gehindert werden.
Bei der Überprüfung des Fahrzeugführers wird im Regelfall der Führerschein überprüft. Zudem werden die Beamten Fragen stellen, um insbesondere die Beeinflussung von berauschenden Mitteln wie Alkohol oder Drogen zu testen. Ebenso darf die Polizei den Betroffenen auffordern, das Fahrzeug zu verlassen.
Sie müssen also den Verkehrspolizisten Fahrzeugpapiere und Führerschein aushändigen. Hierbei besteht auch eine Mitführpflicht, andernfalls müssen Sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen.
Muss ich auf Fragen bei einer Verkehrskontrolle antworten?
Zur Überprüfung der Verfassung des Fahrzeugführers versuchen die Verkehrspolizisten oftmals eine Konversation. Eine der dabei zu Beginn am häufigsten gestellten Fragen lautet „Wo kommen Sie her?“. Weder auf diese noch auf weitere Fragen müssen Sie eine Antwort geben. Möchten Sie antworten, dann müssen Sie hierbei auch nicht die Wahrheit sagen. Dies ist weder strafrechtlich relevant noch eine Ordnungswidrigkeit.
Muss ich bei einer Verkehrskontrolle einem Alkoholtest oder Drogentest zustimmen?
Ein Alkoholtest (Atemalkoholtest) oder ein Drogenschnelltest (z. B. Urin- oder Wischtest) ist bei einer Verkehrskontrolle stets freiwillig. Sie haben das Recht, derartige Tests zu verweigern.
Doch Vorsicht, es gibt hierbei eine Ausnahme. Gibt es einen begründeten Anfangsverdacht, dass Sie Alkohol oder Drogen konsumiert haben, kann ein Test angeordnet werden. Auffälligkeiten im Sprechen, eine Alkoholfahne oder stark erweiterte Pupillen rechtfertigen bereits einen solchen Anfangsverdacht.
Wird der Schnelltest an Ort und Stelle verweigert, wird dann meist ein Bluttest im nächstgelegenen Krankenhaus oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle angeordnet.
Dabei handelt es sich um einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Deshalb müssen die in § 81a StPO genannten Anforderungen erfüllt sein. Einer richterlichen Anordnung bedarf es in den Fällen des § 81a Abs. 2 StPO nicht.
Darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle mein Fahrzeug durchsuchen?
Ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss dürfen die Beamten weder die Fahrzeuginsassen abtasten noch in den Kofferraum blicken und auch keine Taschen oder Mobiltelefone durchsuchen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, wie etwa bei Schleierfahndungen in Grenzregionen.
Haben die Verkehrspolizisten keinen Beschluss, dürfen sie Fahrzeug, Insassen, Taschen usw. nur bei Gefahr im Verzug durchsuchen.
Bei Schleierfahndungen etwa an der deutsch-niederländischen Grenze kommt es oft vor, dass ganze Fahrzeuge gefilzt werden. Rechtlich darf zwar auch in Grenzgebieten durch die Schleierfahndung keine willkürliche Durchsuchung stattfinden, praktisch wird es jedoch meist anders gehandhabt. Eine erhöhte Gefahrenlage rechtfertigt eine vollständige Durchsuchung. Bereits Eindrücke der Polizeibeamten (z. B. wahrgenommene Nervosität) reichen dafür aus.
Sollten Sie Probleme bei einer Verkehrskontrolle haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns!
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