Allianz Flexi Immo immer noch geschlossen: Ansatzpunkt für Schadensersatz für Anleger?

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Der Stillstand beim dem offenen Fonds Allianz Flexi Immo (ISIN: DE0009797332, WKN: 979733) währt bereits mehr als zwei Jahre: Im April 2012 setzte der Dachfonds die Anteilsrücknahme aus und ist seitdem geschlossen. Nachdem im Sommer 2014 ein weiterer Zielfonds – der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortofolio Target Return Fund - aufgelöst wurde, ist Hoffnung auf eine baldige Wiedereröffnung geringer geworden. Für jene Anleger, die einst von der guten Verfügbarkeit des offenen Fonds ausgingen, kann sich nun mehr denn je die Frage stellen, ob es Alternativen zum weiteren Abwarten und Hoffen gibt.

Der offene Dachfonds Allianz Flexi Immo ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen

Anleger des Allianz Flexi Immo, die sich nicht abfinden wollten, dass der Dachfonds auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, habe sich in den vergangenen Monaten an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen gewandt. Die für so manchen Anleger überraschende Schließung beschäftigt die Betroffenen nach wie vor und sie stellen sich die Frage, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können. Dass es in solchen Fällen Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche der Anleger gibt, zeigen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus dem April 2014.

Es wurde höchstrichterlich eine Streitfrage vieler Anlegerprozesse wegen offener Fonds entschieden. Da zahlreiche Anleger von der Schließung eines offenen Immobilienfonds betroffen waren und Fehler in der Anlageberatung erblickten, da ihnen die Möglichkeit eines Aussetzung der Anteilsrücknahme vor der tatsächlichen Schließung unbekannt war, mussten Gericht über entsprechende Schadensersatzforderungen entscheiden. Der Bundesgerichtshof urteilte in diesem Frühjahr, dass Bankberater in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Fondsschließung hinweisen mussten. Denn es handelt sich hierbei um eine gesetzlich festgelegte Ausnahme von Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Wurden die Anleger nicht auf das Schließungsrisiko hingewiesen, liegt ein Beratungsfehler vor.

Die Geschehnisse bei dem Fonds Allianz Flexi Immo weisen große Ähnlichkeiten mit den entschiedenen Fällen auf. Können die Anleger des Dachfonds daher von diesen Urteilen profitieren? Wie sich den höchstrichterlichen Urteilen entnehmen lässt, knüpfen die Schadensersatzansprüche an Fehler bei der Anlageberatung an. Diesbezüglich weist die Sachlage bei offene Immobilienfonds und offenen Dachfonds weitreichende Gemeinsamkeiten auf, da beide Fondsarten von demselben Grundprinzip und sehr ähnlichen Gesetzesregelungen aufbauen. Dies zeigt sich u.a. daran, dass sowohl bei offenen Dachfonds als auch bei offenen Immobilienfonds von Gesetzes wegen das Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit durch eine Ausnahme - der Aussetzung der Anteilsrücknahme – durchbrochen war.

Ob Schadensersatzansprüche beispielsweise wegen mangelnder Aufklärung über das Schließungsrisiko bestehen, kann nur im Einzelfall entschieden werden

Wie sich schon anhand der nur sehr kurz umrissenen, aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs erkennen lässt, knüpfen die dort festgestellten Hinweispflichten an die Anlageberatung an. Wenn die Anlageberatung Defizite oder Fehler aufweist, dann bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger. Wenn Anleger des Fonds Allianz Flexi Immo Zweifel hegen, ob sie damals ordnungsgemäß beraten wurden (z. B. weil sie nicht auf die Möglichkeiten einer Fondsschließung hingewiesen wurde), dann sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Ob und welche konkreten Ansprüche bestehen, muss anhand einer Überprüfung des individuellen Anlageberatungsgesprächs ausgelotet werden. Wenn Anleger wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die Anteile des Dachfonds Allianz Flexi Immo erworben haben. 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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