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Allianz mit weiterem außergerichtlichem Vergleich zu Betriebsschließungsversicherung

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Ein zweites Mal hat die Allianz im Zuge eines Gerichtsverfahrens am Münchner Landgericht einen Vergleich mit einem Gastwirt geschlossen. Seit Beginn der Corona-Krise im Frühjahr 2020 ist eine Vielzahl an Klagen von Hoteliers und Gastronomen gegen den Versicherungsriesen eingegangen, weil der bei Betriebsschließungsversicherungen die Zahlung verweigert hatte.

Nur wenige Tage vor dem Ende des Verfahrens schloss die Allianz einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Gastronomen. Dieser hatte den Versicherungsriesen auf ca. 160.000 Euro verklagt. Die Summe entsprach seinen Ansprüchen aus seiner Betriebsschließungsversicherung, deren Zahlung die Allianz im Zuge des ersten Lockdowns 2020 verweigert hatte. Die Höhe der Vergleichssumme ist allerdings nicht bekannt.

Gerichtsverfahren teilweise mit sehr unterschiedlichem Verlauf

In diesem Verfahren wäre durchaus mit einem Urteil zugunsten des Klägers zu rechnen gewesen: Die Richter am Landgericht München hatten im Verfahrensverlauf einen Versicherungsfall erkannt und die Zahlungsverweigerung seitens der Allianz bemängelt. Dies ist bereits der zweite außergerichtliche Vergleich, den die Allianz in einem Gerichtsverfahren in München geschlossen hat. Es scheint fast so, als wolle der Versicherungskonzern eine Verurteilung unbedingt vermeiden. Schon im Herbst letzten Jahres hatte man sich, ebenfalls kurz vor Urteilsverkündung, mit einem anderen Münchner Wirt außergerichtlich geeinigt, der den Versicherer auf 1,1 Millionen Euro verklagt hatte. Derzeit sind noch zahlreiche weitere Klagen anhängig.

Ein Fall am Landgericht Bochum verlief hingegen ganz anders: Hier hatte das Gericht nach gerade mal 20-minütiger Verhandlung zugunsten der Allianz geurteilt. Zudem hieß es, dass ohnehin damit zu rechnen sei, dass der Fall in Berufung gehe. Die Richter sahen den Versicherer als leistungsfrei an, da dieser den Umfang des gebotenen Versicherungsschutzes in seinen Vertragsbedingungen eindeutig definiert hatte.

Bei dem Verfahren vor dem Münchner Landgericht wirkte sich das Vertragswerk hingegen negativ für die Allianz aus. Zwar wurden hier im Kleingedruckten verschiedene Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, aber nicht das Coronavirus. Inzwischen gibt der Versicherer selber an, die Gefahr durch eine Pandemie unterschätzt zu haben, obwohl die WHO seit dem Jahr 2003 davor warnt. Zahllose Policen und Vertragsbedingungen werden derzeit bei dem Versicherungskonzern überprüft – und gekündigt.

Großbritannien nimmt Versicherer in die Pflicht

Im Ausland haben die Versicherer teilweise schlechtere Karten. Mit einem wegweisenden Urteil nimmt der Oberste Gerichtshof in Großbritannien, wo die Allianz ebenfalls stark am Markt vertreten ist, die Versicherer in die Pflicht. Darin heißt es, dass die Versicherungen für Ausfälle der Versicherungsnehmer im Zuge der Corona-Pandemie aufkommen müssen.

In Deutschland wird derzeit mit Spannung die Einschätzung der Gerichte in Bezug auf den sogenannten „bayrischen Kompromiss“ erwartet, der 2020 von diversen Versicherern und deren Kunden geschlossen wurde und demzufolge im Schadensfall 15 Prozent der Versicherungssumme ausgezahlt werden sollen. Dafür wurde eine Summe im dreistelligen Millionenbereich bereitgestellt. Aber auch bundesweit haben sich viele in Not geratene Versicherte auf den bayrischen Kompromiss eingelassen. Erste Klagen wegen „Sittenwidrigkeit“ sind in diesem Zusammenhang bereits am Landgericht München eingegangen.

Die teilweise sehr unterschiedlichen Prozessverläufe zeigen, dass die jeweiligen Versicherungsbedingungen bei den Verfahren eine entscheidende Rolle spielen. Wenn auch Ihre Betriebsschließungsversicherung die Zahlung verweigert hat und Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen möchten, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Seite. Wir prüfen die Bedingungen Ihrer Versicherungspolice, beraten Sie zu den Erfolgsaussichten einer Klage und kämpfen dafür, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerne können Sie sich in einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch beraten lassen.



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