Alpha Patentfonds 2 - Wertevernichtung durch Umwandlung von Kommanditkapital in Genussrechtskapital

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Worum geht es?

Anleger, die in diesen Fond investiert haben, haben eine unternehmerische Beteiligung erworben in Form einer mittelbaren (durch einen Treuhänder gehalten) oder unmittelbaren Kommanditbeteiligung. Nach dem Gesellschaftsvertrag war Zweck der Gesellschaft der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Genussrechten.

Im Prospekt ist ausgewiesen, dass den Anlegern die Möglichkeit einer Teilhabe an den Erträgen aus der Verwertung von Patenten mit einem hohen Verwertungspotential angeboten wird. Die Gesellschaft hatte nach dem Prospekt das Ziel, 250 Patente bzw. Patentfamilien auszuwählen, für die die Verwertungsrechte erworben werden sollten. Es wurde mit einer Kommanditkapitalsumme i.H.v. ca. 52 Mio. € kalkuliert.

Die Gesellschaft hielt sich nicht an die im Prospekt versprochenen Ausschüttungen. Nach dem ursprünglichen Prospekt sollte ab dem Jahr 2010 mit Eigenkapitalrückzahlungen begonnen werden. Gewinnausschüttungen wurden ab dem Jahr 2011/2012 prognostiziert.

Es kam wie es kommen musste, die prognostizierten Verwertungserlöse aus den Patenten und damit die Rückflüsse an die Fondsgesellschaft traten nicht, wie in den Prognoserechnungen ausgewiesen, ein, sondern sollten sich um weitere 16 Jahre verlängern, wie im Zwischenbericht 2011 den Anlegern mitgeteilt wurde. Infolgedessen wurde die Gesellschaft im Jahr 2017 liquidiert bzw. ein Liquidationsbeschluss gefasst. Danach sollten die Anleger den Liquidationserlös nicht als Barzahlung erhalten, sondern durch Zuteilung von Genussrechten je Beteiligungsquote.

Die ursprünglich in der Liquidation angesetzten Genussrechte, bewertet mit damalig ca. 48 Mio. €, wurden nunmehr korrigiert auf einen Wert von ca. 1,1 Mio. €.

Da der Treuhandvertrag bis zum 31.12.2018 enden soll, wurden nunmehr den Anlegern durch die Liquidatorin mitgeteilt, dass der Vertrag endet und keine Ansprüche gegen die Treuhandgesellschaft geltend gemacht werden und die Genussrechte in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote auf eine neu gegründete Gesellschaft (Alpha S. A. R. L.) übertragen werden. Die Kommanditbeteiligung löst sich faktisch in „0“ auf. Hinzukommt, dass Genussrechte noch risikoprächtiger sind und im Fall eines Insolvenzverfahrens das Genussrechtskapital nachrangig ist. Bereits jetzt gleicht die vorgenommene Abwicklung dem Eintritt eines Totalverlustes.

Was können Anleger tun?

Der Wert der Genussrechte ist sicherlich dahin geschmolzen, auch in Anbetracht der nun mehr jüngst erfolgten Wertberichtigung der Genussrechte von 48 Mio. € auf 1,1 Mio. €. Die Kommanditbeteiligungen wurden in der Regel über Banken vermittelt und Anleger könnten in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen ihre Berater oder Vermittler haben. Diese Ansprüche sind gerichtet auf Schadensersatz und führen dazu, dass die Anleger so gestellt werden, wie sie stehen würden, hätten sie die Anlage nicht gezeichnet. Dieses setzt weiterhin voraus, dass die Anleger nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurden.

Hierfür haben die Anleger die Beweislast. Im Hinblick auf den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Erwerb der Beteiligung, wird Anlegern in diesem Zusammenhang empfohlen, Ansprüche gegen die vermittelnden Banken prüfen zu lassen, da die Kommanditbeteiligung wertlos sein dürfte.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht



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