Altbier gegen Altbier in Düsseldorf

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Streit zwischen zwei Brauereien in Düsseldorf. Die eine, vertreten durch die Kanzlei Kötz Fusbahn, wehrte sich dagegen, dass die andere auf ihren Internetseiten noch mit der Abbildung ihres Bieres für ihr Restaurant warb. Eine Unterlassungserklärung wurde zwar abgegeben, die Kosten aber nicht übernommen - die Abmahnung sei überflüssig gewesen. Der Klage wurde nun vom Landgericht Düsseldorf stattgegeben (Az.: 12 O 535/11).

Man verteidigte sich damit, das Bild sei bereits am 22. August 2011 entfernt worden und damit bevor die Abmahnung zugegangen sei, diese sei daher nicht mehr notwendig und die Kosten nicht zu erstatten. Dabei verkannten die Beklagten, dass es darauf nicht ankommt, denn die Wiederholungsgefahr besteht fort. Eine Unterlassungserklärung war nämlich nicht abgegeben worden; auf die bloße Beendigung des Verstoßes kommt es nicht an. So sah dies auch das LG Düsseldorf.

„Diese etwas kuriose Ansicht dürfte das Gericht nicht vertreten" hieß es dabei noch in einem Schriftsatz der Beklagten. Dass es taktisch klug war, das Gericht lächerlich zu machen, bevor es sich zu einer Ansicht geäußert hat, kann man nach allem nun nicht behaupten.


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