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Amazon-Händler dürfen Bilder der Konkurrenz verwenden

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LG Köln, Urteil v. 13. Februar 2014 – 14 O 184/13

Wer bei Amazon Bilder für ein Produkt hochlädt und auf der Seite veröffentlicht, muss nach einer Entscheidung des LG Köln damit rechnen, dass auch andere Online-Händler diese Fotos verwenden, selbst wenn kein Einverständnis dafür vorliegt.

Amazon selbst räumt sich durch seine AGB ein umfassendes, kostenfreies Nutzungsrecht an Bildern und Daten des Anbieters ein. Das LG Köln hat in seiner Entscheidung klare Zweifel an der Wirksamkeit dieser Klausel geäußert. Dagegen könne der Kläger, der sich in seinen Rechten durch die Verwendung der Bilder seitens eines Konkurrenten verletzt sah, keine Urheberrechtsverletzung erfolgreich geltend machen, wenn er die Bilder bei Amazon veröffentlicht. Denn er habe damit rechnen müssen, dass andere auf die Bilder zurückgreifen. Das sei – wie allgemein bekannt – gängige Praxis beim Online-Versandhaus, sodass der Kläger stillschweigend in die Nutzung der Bilder durch andere Online-Händler, die das gleiche Produkt anbieten, eingewilligt habe.

Das LG Köln setzt mit dieser Entscheidung andere Maßstäbe als noch bei seiner Entscheidung vom Januar bzgl. der Urhebernennung auf Bildern, deren Lizenzen zuvor rechtmäßig erworben wurden (140 427/13). Damals hatte das LG Köln entschieden, dass der Urheber auch in „isolierten“ Bildern, also in einer anderen URL genannt werden muss. Das bloße Hochladen und Veröffentlichen von Bildern bei Amazon soll also den Urheberrechtsschutz ausschalten, während die Darstellung im Internet im Falle des Erwerbs der Bildlizenzen hohen Anforderungen gerecht werden muss. Wohlgemerkt: Beide Urteile stammen von derselben Kammer des LG Köln.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Urheberrecht & Medienrecht

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