Amazon: Bilder in Angeboten als Urheberrechtsverletzung?

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Kurz & bündig:

  • Amazon-Händler, die eigene Produktangebote mit bereits bestehendem Bildmaterial der Internet-Plattform versehen, sind weder als Täter noch Teilnehmer einer Urheberechtsverletzung oder als Störer verantwortlich.
  • In der Verknüpfung von mit Bildmaterial versehenen Angeboten auf Internet-Plattformen liegt keine urheberrechtliche Vervielfältigung.

(OLG München, Urteil vom 13.03.2016 – 29 U 4077/15)

1. Sachverhalt

Die Klägerin ist Herstellerin von Rücksäcken. Die Beklagte bietet auf der Internetplattform Amazon.de Rücksäcke der Klägerin zum Verkauf an. Die Angebote sind mit Lichtbildern der Rucksäcke versehen, deren Verwertungsrechte bei der Klägerin liegen. Betreffende Bilder hatte die Beklagte nicht selbst hochgeladen, sondern waren bei Amazon bereits voreingestellt. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

2. Rechtliche Einordnung

Nach Ansicht der Klägerin wirkte die Beklagte als Mittäterin iSd § 830 BGB am Rechtsverstoß mit. Jedenfalls sei sie als Störer verantwortlich. Der Unterlassungsanspruch gründete sich auf §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG. Das LG München I wies die Klage ab, das OLG wies die Berufung als unbegründet zurück. Es liege schon keine Urheberechtsverletzung vor, da die Beklagte die Bilder nicht selbst hochgeladen habe, sondern diese notgedrungen auf der Produktseite mit eingestellt wurden. Ferner liege keine Mittäterschaft vor, da die Beklagte nicht mit Amazon bewusst und gewollt zusammenwirkte. Ebenfalls lehnte das Gericht eine Störerhaftung ab, da dies eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetze. Ebensolche oblagen der Beklagten jedoch nicht, da sie keine Möglichkeit hatte, auf ein Entfernen der Bilder hinzuwirken. Zuletzt läge auch keine urheberrechtliche Vervielfältigung vor, da sich die Bilder bereits auf dem Server von Amazon befanden.

3. Quintessenz

In dieser Sachverhaltskonstellation sind bereits mehrere Urteile ergangen, die alle eine Urheberrechtsverletzung verneinten. Wenngleich keine Vervielfältigung von Bildern im gegenständlichen Urteil angenommen wurde, so bleibt doch die Frage, wie die Bilder ursprünglich auf den Amazon-Server gelangten bzw. ob dies mit Zustimmung des Rechtsinhabers geschah.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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