Amazon: Überwachungs- und Prüfungspflichten der Onlinehändler

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Kurz & Bündig:

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt. (Leitsatz des Gerichts)

(BGH, Urteil vom 3.3.2016 – I ZR 140/14)

1. Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber der unter anderem für Datenverarbeitungsgeräte geschützten Marke „TRIFOO“. Der Beklagte betreibt einen Amazon-Händlershop unter dem Namen „e“, über den er eine „Finger-Maus“ für PCs anbot. Dieses Angebot war abrufbar unter den Angaben: „Trifoo USB 2.0 Optical Finger Mouse für PC Notebook 800 DPI“. Dieser Eintrag wurde nach Vortrag des Beklagten jedoch durch einen anderen Market-Place-Anbieter geändert und weicht von den ursprünglichen Angaben ab. Im Amazon-Marketplace ist es möglich, eigene Produkte zu ursprünglich von anderen Händlern erstellte Angebote hinzuzufügen und dabei die Angebote anzupassen.

2. Rechtliche Einordnung

Der BGH ließ einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.5 MarkenG zu. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte für die Benutzung des Zeichens als Täter einstehen muss, da er jedenfalls als Störer hafte. Den Beklagten treffe eine Prüfpflicht für die von ihm eingestellten Angebote, wenn die Möglichkeit der nachträglichen Änderung besteht. Er habe als Störer einen adäquat-kausalen Beitrag zu der Markenrechtsverletzung iSv § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG geleistet. Eine Prüfpflicht könne sich nicht nur aus gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Regelungen ergeben, sondern ebenso durch gefahrerhöhendes Verhalten. Die Tätigkeit als Marketplace-Händler birgt eine solche Gefahr. Die Prüfpflicht hänge auch nicht von einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung ab, da Marketplace-Händler keine Dienstanbieter iSd §§ 8-10 TMG seien.

3. Quintessenz

Grundsätzlich ist die den Händlern auferlegte Prüfpflicht zu begrüßen. Der nunmehr festgelegt Maßstab erscheint allerdings als zu streng. Ferner steht das Urteil in einem gewissen Widerspruch zu anderen Entscheidungen des BGH im Bereich des Filesharing, wo eine Anpassung auf den konkreten Tatbeitrag des Störers verlangt wurde.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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