Amphetamin keine harte Droge

  • 1 Minuten Lesezeit

Gemäß dem Beschluss des ersten Strafsenat beim BGH vom 19.05.2022 ist Amphetamin keine harte Droge: 

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten fälschlicherweise in die Abwägung eingestellt, dass er mit der „harten Droge Amphetamin“ Handel trieb . Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG verneint.
Die insoweit vom Landgericht angestellte Erwägung, dass es sich bei Am-
phetamin um eine harte Droge handelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der
Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung
maßgebliches Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin,
Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala
einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen wie Can-
nabis. Daran gemessen ist es verfehlt, Amphetamin als „harte“ Droge einzuordnen und dies strafschärfend zu berücksichtigen.

Es bedarf also im Rahmen der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gerade bei Amphetamin und bei Derivaten von Amphetamin immer einer entsprechenden Ausrichtung der Strafverteidigung, um bereits im Ermittlungsverfahren eine Untersuchungshaft zu vermeiden. Gerade im Zusammenhang mit den Encrochat und den SkyECC Chats wird gerade auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln insbesondere Amphetamin und Kokain ist es besonders zu beachten.

Bei Fragen rund um die Verteidigung im Zusammenhang mit Amphetamin: www.anwalt-strafverteidigung.de  06202/859480 

 m.zipper@rechtsanwalt-schwetzingen.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Manfred Zipper

Beiträge zum Thema