Amtsgericht erklärt AGB der PV-Netzwerk GmbH für unwirksam – bis zur Kündigung nur 350,00 € verdient

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Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 20.07.2017 – Az:. 518 C 1777/17 (noch nicht rechtskräftig) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PV-Netzwerk GmbH, nach denen der Kunde auch dann einen Großteil der vereinbarten Kosten zahlen muss, wenn er den Vertrag nach wenigen Tag kündigt, für unwirksam erklärt.

Sechs Partnervorschläge für 4.700,50 €

Der von Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann vertretene Kläger hatte sich bei einem Gespräch in einem Hotel von einer Mitarbeiterin zu einem Vertrag mit der PV-Netzwerk GmbH überreden lassen. Laut dem Vertrag sollte die PV-Netzwerk GmbH dem Kläger innerhalb von sechs Monaten sechs Partnervorschläge unterbreiten. Dafür sollte der Kläger insgesamt 4.700,50 € zahlen. Noch vor Ort leistete er eine Zahlung in Höhe von 2.469,25 €.

Unmittelbar danach bereute der Kläger den Vertragsschluss und wandte sich an Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann. Dieser erklärte für den Kläger sodann die Kündigung des Vertrages und verlangte die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrages. Da die PV-Netzwerk GmbH daraufhin keine Rückzahlung vornahm, wurde Klage beim Amtsgericht Hannover eingereicht.

AGB unwirksam

Die PV-Netzwerk GmbH berief sich im Prozess auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese hält das Amtsgericht Hannover (ebenso wie bereits das Landgericht Hannover, Urt. v. 13.02.2013, 11 S 61/12) jedoch für unwirksam. Die AGB enthalten einen unzulässigen Versuch, das dem Kunden gesetzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht zu entwerten, indem dem Unternehmen bereits ein Geldbetrag als Ausgleich allgemeiner Verwaltungskosten zustehen soll, bevor überhaupt Partnervorschläge ausgearbeitet wurden. Dies stelle eine willkürliche Gewichtung von Leistungsbestandteilen zur Aushöhlung des Kündigungsrechts dar, sodass hierin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu sehen sei. Insbesondere war in den AGB für die Übermittlung der Partnervorschläge lediglich eine Gesamtvergütung von 20 % vorgesehen, obwohl dies die einzige Leistung darstellt, die den Kunden interessiert und somit die eigentliche Hauptleistungspflicht darstellt.

Das Amtsgericht entschied daher, dass der PV-Netzwerk GmbH nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zusteht, d. h. sie kann das vom Kläger gezahlte Geld nur behalten, soweit sie es sich bereits verdient hat. Da die PV-Netzwerk GmbH jedoch nicht darlegen konnte, welche Kosten konkret entstanden waren, war nach Ansicht des Gerichts schlicht nach Zeitablauf zurückzurechnen. Der Kläger hatte daher nur einen Betrag in Höhe von 350,83 € zu zahlen. Den Rest muss die PV-Netzwerk GmbH zurückerstatten.

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