Amtsgericht Hannover erklärt Vertrag der PV-Netzwerk GmbH für sittenwidrig

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Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 11.10.2017 – Az. 512 C 6247/17 (noch nicht rechtskräftig) einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag der PV-Netzwerk GmbH für sittenwidrig und damit nichtig erklärt. Die PV-Netzwerk GmbH wurde verpflichtet, den vollständigen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen. Das Gericht schließt sich damit der Auffassung der Landgerichts Hannover an, welches einen vergleichbaren Vertrag ebenfalls als sittenwidrig eingestuft hatte (Urt. v. 21.06.2017, 11 S 26/17).

Der Sachverhalt

Der Kläger war im Internet auf eine Anzeige der PV-Netzwerk GmbH gestoßen. Darin wurden jedem Interessenten zwei kostenlose Partnerempfehlungen versprochen. Der Kläger füllte daraufhin auf der Homepage der Beklagten ein „Partnerwunschformular“ aus. Kurze Zeit später erhielt der Kläger einen Brief, mit dem ihm zwei Damen – allerdings ohne Angabe von Kontaktdaten – vorgestellt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass es für ein Kennenlernen einer der Damen notwendig sei, sich zunächst mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Daher vereinbarte der Kläger mit einer Mitarbeiterin der PV-Netzwerk GmbH einen Termin, der in der Wohnung des Klägers stattfand.

Bei dem Termin unterschrieb der Kläger einen Vertrag, wonach der Kläger einen Anspruch auf 3 + 2 Partnervorschläge haben sollte. Hierfür zahlte er einen Betrag in Höhe von 2.975,00 €.

Nur drei Tage später bereute der Kläger den Vertragsschluss und kündigte den Vertrag. Die PV-Netzwerk GmbH wollte dem Kläger jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 639,61 € zurückzahlen. Der Kläger beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Dr. Hoffmann mit einer Klage gegen die PV-Netzwerk GmbH.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Hannover erklärte den Vertrag nun gem. § 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig. Nach dieser Regelung ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Begründet wird die Sittenwidrigkeit damit, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe. Der Kläger hat sich in dem Vertrag dazu verpflichtet, an die PV-Netzwerk GmbH für fünf Partnervorschläge insgesamt fast 3.000,00 € zu zahlen. Dieser Betrag stehe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in einem auffälligen Missverhältnis zu der von der Beklagten versprochenen Gegenleistung. Die Gegenleistung ist nämlich von den Parteien in dem Vertrag nicht weiter konkretisiert worden. Es ist lediglich eine bestimmte Zahl von Partnervorschlägen vereinbart worden, ohne dass festgelegt wurde, welche konkreten Eigenschaften die vorzuschlagen Person haben sollten. Aufgrund dieses Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte dem Kläger den Vertrag aus verwerflicher Gesinnung angedient habe. Dies begründet das Gericht vor allem damit, dass dem Kläger zunächst suggeriert wurde, es stünden zwei konkret beschriebene Damen kostenlos und vermittlungsbereit zur Verfügung. Erst in dem persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten wurden dem Kläger jedoch die tatsächlichen, erheblichen Kosten offenbart. Zudem wurden dem Kläger nie die Kontaktdaten einer der beiden zunächst vermeintlich kostenlosen Partnervorschläge übersendet.

Das Urteil ist überaus erfreulich für all diejenigen, die auf der Suche nach einem passenden Partner an fragwürdige Unternehmen geraten. Es zeigt, dass es sich für Betroffene lohnen kann, auch gegen einen bereits geschlossenen Vertrag vorzugehen. In keinem Fall sollte man sich von dem Partnervermittlungsunternehmen einschüchtern lassen.

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