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Amtsgericht München sieht im Tragen einer Tasche mit dem Aufdruck „FCK CPS“ strafbare Beleidigung

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 13.04.2015 entschieden, dass das Tragen einer Umhängetasche mit dem gut sichtbaren Aufdruck „FCK CPS“ auf einer Kundgebung eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB darstellt.

Im vorliegenden Fall nahm die angeklagte Studentin an einer Kundgebung in München teil. Dabei trug die Angeklagte eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift „FCK CPS“ (Abkürzung für Fuck Cops) bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen.

Ein eingesetzter Polizeibeamter sprach zunächst die Angeklagte an. Er erklärte ihr, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstellt und fordert sie daher auf, die Tasche zu verdecken. Dabei drohte er ihr auch für den Wiederholungsfall mit einer Anzeige.

Nachdem sich die Angeklagte zunächst die Anweisung beachtete, zeigte sich kurze Zeit später wieder die Tasche, wobei der Schriftzug deutlich sichtbar war. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten. Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Die Studentin wurde wegen Beleidigung vor dem Jugendgericht angeklagt.

In der Hauptverhandlung räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam gemacht worden zu sein. Dabei gab sie an, im Vorfeld der Kundgebung auf einen des Oberlandesgerichts Nürnberg gestoßen zu sein, wonach das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

Anders sah es jedoch das Gericht. Der Aufdruck auf der Tasche sei dem Wortsinn nach eine Beleidigung. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen und sei daher auch keine straflose Kollektivbeleidigung. Dies habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten angesprochen wurde. Auch sei es ihr nach Ansicht des Gerichts auch darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend ist und auch strafbar.


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