Veröffentlicht von:

Amtsgericht München verhängt Bewährungsstrafe wegen Crystal Meth

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht München hat einen angeklagten Italiener wegen einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall kaufte der in Rom lebende Angeklagte in Tschechien knapp 100g Methamphetamin (Crystal) für 2000 Euro, also für circa 15 bis 20 Euro pro Gramm. Diese kaufte er nach seinen Angaben ausschließlich für seinen Eigenbedarf, da diese Droge in Rom das 10-Fache mehr kostet.

Der Angeklagte versteckte den Großteil der Drogen unter der Rücksitzbank seines angemieteten Renault, zweigte eine kleine Menge für den weiteren Eigenkonsum ab, und versteckte die kleine Menge in einer Box mit Kosmetiktüchern im Handschuhfach. Er fuhr mit dem PKW bis kurz vor München. Dort wurden bei einer routinemäßigen Polizeikontrolle die Drogen entdeckt.

Der in der Hauptverhandlung anwesende Drogensachverständige stellte fest, dass die Drogen von „guter“ Qualität seien. Dem Angeklagten konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass er mit den Drogen Handel treiben wollte. Es sei, so das Gericht, durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich für seinen erheblichen Eigenkonsum bei dieser Reise entsprechend habe eindecken wollen und er das Risiko der Entdeckung und die weite Strecke nicht auf sich nehme, um lediglich wenige Gramm zu kaufen. Insbesondere führte der Sachverständige weiter aus, dass Methamphetamin auch durchaus längere Zeit haltbar sei.

Bei der Höhe der Strafe hat das Amtsgericht unter anderem strafmildernd berücksichtigt, dass er sich in München seit der Ergreifung bis zur Verhandlung fünf Monate in Untersuchungshaft in einem für ihn fremden Land befunden hat, dessen Sprache er nicht spricht.

Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hier hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte weder in Italien noch in Deutschland vorbestraft ist. Auch sein Geständnis, seine Abhängigkeit, seine Bereitschaft eine Drogentherapie zu machen und die Tatsache, dass er bislang ein unbescholtener Bürger war, seien hier positiv zu berücksichtigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema