Crystal Meth - Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren bei Besitz / Handel / uneraubter Einfuhr von BtM

  • 21 Minuten Lesezeit

Crystal Meth – Party-Droge oder Todesurteil?

Im Großteil Deutschlands zwar meist noch allein im Gespräch aufgrund von Medienberichten oder TV-Serien wie „Breaking Bad“, ist es aber im grenznahen Gebiet um Tschechien schon ein großes Problem und zeitgleich auch eine der aggressivsten Drogen auf dem Markt – die Rede ist von Crystal Meth.

Dicht hinter Cannabis ist Crystal mit 18 Millionen Konsumenten weltweit noch weiter verbreitet als Heroin und Kokain. Die Dunkelziffer besagt sogar, dass bereits 26 Millionen Menschen der Sucht nach Crystal verfallen seien (Stand 2012).

Die besondere Gefahr des Metamfetamin (so die korrekte juristische Schreibweise) liegt dabei in seiner enormen Wirkung, welche in kürzester Zeit zu einer Abhängigkeit führt, denn ca. 95% können nach der einmaligen Einnahme von Meth einem erneuten „Kick“ nicht widerstehen. Erschwerend kommt dabei noch hinzu, dass der Preis deutlich unter dem von Koks liegt, allein aufgrund der relativ leichten Herstellung in den Drogen-„Laboren“ nahe der deutsch-tschechischen Grenze.

Wie wirkt Crystal Meth?

Crystal Speed (wie es in Europa oftmals genannt wird) ist in Deutschland eine Droge für Jedermann. Während es in Amerika meist die verarmte weiße Mittelschicht ist, findet die aufputschende, enthemmende Wirkung im Bundesgebiet besonders bei jungen Leuten jeglicher Gesellschaftsschicht ihre Anhänger.

Man fühlt sich nach ca. 15 Minuten (variierend von der Art des Konsums, also ob geraucht, gespritzt, geschnieft, etc.) glücklicher und stärker, man wird sexuell angeregt, Hunger und Schmerz werden unterdrückt und Müdigkeit wird zum Fremdwort. Man kann, abhängig von der Dosis, zwischen 20 und 70 Stunden lang dem Effekt verfallen, doch am Ende wirkt Crystal Meth nur noch zerstörend.

Der regelmäßige Konsum führt zum Abbau von Hirnmasse und kann durch starke Übermüdung (welche das Gehirn einfach nicht mehr registrieren kann) zu Psychosen und Wahnvorstellungen führen. Zudem ist es wahrscheinlich, dass auch eine Persönlichkeitsänderung zu den Nebenwirkungen gehört.

Eine regelmäßige Einnahme führt zum Wirkungsverlust durch Gewöhnung, was letzten Endes zur Folge hat, dass Abhängige sich nur noch durch eine Dosissteigerung zu helfen wissen, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Ihr Körper wird dadurch zerstört, doch ihr Zerfall dabei von den Abhängigen völlig ignoriert.

Die Ausfallerscheinungen zeigen sich beispielsweise in einer Schwächung des Immunsystems, Hautentzündungen, Haar- und Zahnausfall, Magenschmerzen bis hin zum Magendurchbruch, Herzrhythmusstörungen und übersteigerte Egozentrik, verbunden mit erhöhter Aggressivität.

Was ist der Wirkstoff von Crystal?

N-Methylamphetamin (so die chemische Bezeichnung) kann im Vergleich zu normalem Amphetamin (Speed, Pep) die Blut-Hirn-Schranke besser überwinden. Es überflutet in so kurzer Zeit das Gehirn mit Botenstoffen (Noradrenalin und Dopamin), sodass es in einer sehr hohen Konzentration zur Wirkung kommt. Der Effekt von Crystal ist extrem neurotoxisch, wodurch binnen kürzester Zeit die Nervenbahnen beschädigt werden.

In der chemischen Zusammensetzung ist es zumeist weiß, erinnert an Glassplitter oder Eiskristalle (daher auch „Glass“ oder „Ice“ genannt), ist dabei geruchlos und vom Geschmack her bitter.

Die Geschichte von Crystal Meth

Bereits im 2. Weltkrieg wurde Methamphetamin, welches 1893 erstmals in flüssiger Form synthetisiert wurde, unter den Namen „Pervitin“ oder auch besser bekannt als Panzerschokolade oder Stuka-Tabletten, den Soldaten und Piloten sowohl auf deutscher, als auch auf japanischer Seite verabreicht, um ihr Angstgefühl zu unterdrücken und so ihre Leistungsfähigkeit zu steigern. Ab 1941 konnte man aber das damalige Medikament wegen seiner Nebenwirkungen und basierend auf dem geänderten Reichsopiumgestz nur noch auf Rezept erhalten.

Seitdem wurde Pervitin fast nur noch als Dopingmittel im Sport genutzt, wohl bekanntestes „Opfer“ ist dabei der deutsche Boxer Jupp Elze, der 1968 an den Folgen des Dopings verstarb; Pervitin blieb trotz allem bis 1988 im Handel erhältlich.

Der jedoch berühmteste Konsument der Droge ist vermutlich Andre Agassi, der 2009 im Rahmen seiner Biographie zugegeben hat, bis 1997 mehrfach Crystal konsumiert zu haben.

Wie kommt Crystal Meth zu uns nach Deutschland?

In Deutschland kursiert Crystal wie bereits erwähnt in den Regionen nahe der tschechischen Grenze, aber es treten auch schon Fälle im polnischen Grenzgebiet auf. Grund dafür sind bis jetzt noch die günstigen Preise für die Herstellung in den osteuropäischen Ländern, doch es ist unweigerlich nur eine Frage der Zeit, bis vermehrt Fälle in ganz Deutschland auftreten werden.

2011 hat es durch Meth 986 Drogentote gegeben und die Anzahl der Erstkonsumenten stieg laut Drogenbericht der Bundesregierung 2011 um knapp 164 % auf 1693. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes gab es 2010 noch 799 Fälle des Crystal-Schmuggels – 2011 waren es dann bereits 2112 Fälle. Dabei stieg auch die Menge der sichergestellten Drogen von 26,8 kg auf 40 kg.

Einer der Gründe dafür ist unumstritten die tschechische Drogenpolitik. Dort ist es nämlich (Stand 2011) erlaubt 2g Crystal legal bei sich zu führen.

In den tschechischen Drogenlaboren (von denen es in etwa 370 geben soll), wird aus dem Erkältungsmittel Ephedrin und anderen Bestandteilen der Hausapotheke das N-Methylamphetamin synthetisiert, wenn auch bedingt durch die Produktion im „Apothekenschrank“ noch Probleme mit Verunreinigungen und mangelnder Qualität auftreten.

Von dort kommen die Drogen direkt mit gefälschten Markenwaren und Zigaretten von den Vietnamesenmärkten über die Grenzen und landen dabei bis jetzt häufig nur in Bayern und Sachsen.

Was kann ich jetzt bei einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Crystal Meth tun?

Im Falle einer Vorladung als Beschuldigter oder nach der Zusendung einer Anklageschrift, ist die einzig richtige Entscheidung die Kontaktaufnahme mit rechtlichem Beistand. Zunächst sei es dahingestellt, ob es sich um unerlaubten Besitz oder unerlaubten Handel dreht, wir als Spezialisten sagen Ihnen zunächst woran Sie sich halten sollen. Und denken Sie immer an eine Regel: Schweigen ist Gold

Die Polizei beginnt ihre Arbeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft mit einem Anfangsverdacht der Straftat. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren und Sie werden zu einem Vernehmungstermin geladen. Bis dahin sollten Sie sich an uns gewendet haben, denn dann kümmern wir uns um Ihre Verteidigung, teilen der Polizei mit, dass Sie ihren Termin nicht wahrnehmen werden (was für Sie niemals zum Nachteil sein kann) und besorgen uns die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.

Im Anschluss lenken wir, in Absprache mit Ihnen, durch unsere Einlassung die Art der Erledigung des Verfahrens. Dies kann gegebenenfalls so aussehen, dass wir über die Möglichkeit des § 170 II StPO bei nicht hinreichendem Tatverdacht, die Einstellung des Verfahrens bewirken können.

Ebenso ist es möglich bei geringen oder erstmaligen Verstößen das Verfahren nach § 153 I StPO, gegebenenfalls gegen eine Auflage, einstellen zu lassen. Wir können aus Erfahrung berichten, dass dies bei einer guten Prozentzahl unserer Verfahren bereits so geschehen ist.

Sollten diese Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg mit sich bringen, steht eine Hauptverhandlung oder ein Strafbefehl an. Die Bestrafung richtet sich nun unter anderem danach, ob es sich um eine geringe bzw. eine nicht geringe Menge an Metamfetamin handelt.

Wie kann mir die Kanzlei Louis & Michaelis bei meinem Verfahren beistehen?

Wir können uns bereits von Beginn an in Ihrem Verfahren als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens aber, wenn Sie vom Gericht Ihre Anklage zugestellt bekommen, wird Sie folgendes erwarten:

"Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amtswegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Und nun sollten Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen, denn wir vertreten Mandanten als Experten im BtM-Bereich nicht nur regelmäßig vor dem Amts- oder Landgericht Essen, sondern im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Bei Fragen, wie und ob Sie uns als Pflichtverteidiger „beiordnen“ lassen können, erfragen Sie am besten telefonisch oder per E-Mail und wir leiten alle nötigen Anträge an das zuständige Gericht weiter.

Was passiert mir nach den ersten Ermittlungen?

Nachdem für die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergereicht und dort wird dann über TKÜs, Hausdurchsuchungen oder U-Haft durch das Amtsgericht entschieden, da diese Maßnahmen unter richterlichem Vorbehalt stehen.

Was ist eine TKÜ?

Eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist eine Maßnahme, bei der oft schon seit Monaten das Handy oder der Festnetzanschluss abgehört wird. Durch diese „Falle“, mit der zumeist nicht gerechnet wird, lassen sich Argumente für eine Hausdurchsuchung begründen, die dann auch zu einer Unterbringung in Untersuchungshaft führen können.

Bei einer Telefonüberwachung sollen Verbindungen zwischen Dealern oder auch einzelne Verkäufe nachgewiesen werden. Natürlich wird dabei nur selten über Mengenangaben geredet, doch vielleicht hat man sich ja zu Treffen verabredet. Diese aufgezeichneten Gespräche, welche sich teils über mehrere Ordner erstrecken, können  wir für Sie auswerten und auslegen, denn die Nachweisbarkeit ist hierbei immer relativ zu sehen. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn in einem Gespräch die Formulierung „Happy Louis“ fällt, falls daraus nicht eindeutig die Art der Droge festzustellen ist. Das heißt, dass wir es möglich machen die Anklage auf einen Teil der Taten zu reduzieren oder sogar die gesamte TKÜ für Sie zu entkräften. Und genau das macht eben unsere gute Verteidigung aus, ohne die Sie sonst in Schwierigkeiten geraten könnten.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Sollten Sie eines Morgens durch ein Klingeln in aller Herrgottsfrühe geweckt werden und von einer Hundertschaft Polizisten überrascht worden sein, können Sie zunächst nur tief Luft holen und nicht in Panik geraten. Es klopft soeben die Staatsanwaltschaft und will jetzt bei Ihnen nach Beweisen suchen. Wichtig ist hierbei, dass Sie sich nicht um Kopf und Kragen reden, sondern einfach so ruhig es nur geht kooperieren. Es würde nichts helfen einfach nicht zu öffnen, denn daraus entstehen nur weitere Probleme und in den meisten Fällen ist ein Schlüsseldienst bereits über die Vorgänge informiert.

Sobald Sie die Türe öffnen, sollte Ihnen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss gezeigt werden, der wie oben bereits schon einmal erwähnt, vom Amtsgericht abgesegnet sein sollte. Darin enthalten sind Ihre Personalien, der Ort der Untersuchung und zudem noch, wonach gesucht werden soll. Gemeint ist also, ob bestimmte Gegenstände sichergestellt werden sollen oder ob allgemein alles mitgenommen wird, was irgendwelche Beweise beinhalten könnte. Im Bereich der Betäubungsmittel sind diese natürlich meist die Betäubungsmittel selbst, die in der Wohnung aufgefunden werden, aber es kann sich auch um Handys, Laptops, etc. handeln, wenn die Vermutung besteht, dass sich darauf relevantes Beweismaterial befindet.

Damit die Durchsuchung auch schnell wieder vorbei ist und Sie den Besuch wieder verabschieden können, sollten Sie so gut es geht mitarbeiten, das heißt die gesuchten Beweise ohne großes Gerede herausgeben. Dadurch können Sie vorbeugen, dass die Beamten alles auf den Kopf stellen und nicht noch ganz zufällig andere Beweise gegen Sie sicherstellen können.

Nach Abschluss der Maßnahmen müssen Sie sich unverzüglich eine Kopie sowohl des Durchsuchungsbeschlusses, als auch des Durchsuchungsprotokolles geben lassen, damit wir gemeinsam damit weiterarbeiten können. Wir raten ihnen dringend spätestens nach der Durchsuchung mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir können dann zum Beispiel versuchen, durch eine Beschwerde  die beschlagnahmten Gegenstände wieder herauszufordern, falls angenommen der Durchsuchungsbeschluss auf nicht ausreichenden Verdachtsmomenten beruht oder gegebenenfalls andere Mängel vorliegen. Diese wiedererlangten „Beweise“ können dann im Verfahren nicht mehr gegen Sie verwendet werden.

So eine Durchsuchung erwartet Sie nur zu bestimmten Uhrzeiten. Im Sommer zwischen 4 und 21 Uhr und im Winter erst ab morgens früh um 6. Sollte es zu anderen Zeiten passieren, kann es nur durch richterlichen Entscheid in einem „Nacht- und Nebelbeschluss“ genehmigt worden sein, was aber regelmäßig nur in besonders dringlichen Fällen passiert, beispielsweise wenn Flucht- oder Verdunklungsgefahr besteht.

Bei unserem Problem mit Crystal Meth kommt dies allerdings doch häufig vor und zumeist ist die Begründung dabei „Gefahr im Verzug“. Es wird angeführt, dass die Ermittlungen von höchster Dringlichkeit sind und sonst vermutlich belastendes Material vernichtet werden könnte.

Hier ist ihnen unbedingt wieder zu raten, mit den anstürmenden Beamten zu kooperieren, da Sie ansonsten Gefahr laufen bei dieser Art der Durchsuchung schneller festgenommen zu werden, als es Ihnen lieb ist.

Erst nach der Durchsuchung ergreifen Sie wieder Maßnahmen und kontaktieren uns, damit wir Ihnen weiterhelfen können.

Was passiert im Falle der Untersuchungshaft (U-Haft)?

Zunächst erwartet Sie U-Haft einmal erst, wenn die Gefahr besteht, dass Sie fliehen könnten oder bereits auf der Flucht sind, eine Verdunklungsgefahr besteht oder man davon ausgehen kann, dass Sie die Tat wiederholen würden. Die Dauer der U-Haft ist dabei nicht begrenzt, sondern wird nur vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz getragen, wird in der Regel aber höchstens 6 Monate betragen. Die U-Haft ist eigentlich nur eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme, kann Ihnen aber schon auf eine eventuell folgende Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet werden (§ 51 StGB).

Nach Ihrer Verhaftung werden Sie spätestens am Folgetag dem Haftrichter vorgeführt und dort entscheidet sich der weitere Ablauf Ihrer Untersuchungshaft.

So ist es zum einen Möglich, dass der Haftbefehl aufgehoben oder ausgesetzt wird, wodurch jedoch das Ermittlungsverfahren noch lange nicht beendet ist. Bleibt der Haftbefehl allerdings bestehen, erwarten Sie hier schon ähnliche Verhältnisse wie bei verurteilten Verbrechern.

In der Untersuchungshaft sollten Sie uns unbedingt kontaktieren, ggf. durch einen Bekannten und ohne unsere Beratung auch keine Aussage tätigen. Wir können Sie unterstützen und alle wichtigen Schritte für Sie einleiten und haben die Erlaubnis zu ständigem persönlichen Kontakt mit Ihnen.

So ist es unsere erste Aufgabe zu prüfen, ob Sie überhaupt zu Recht in Haft geraten sind. Das Einleiten nahezu aller Maßnahmen sollten Sie dabei am besten uns überlassen. Besonders abraten möchten wir Ihnen von einem voreiligen Geständnis, dessen alleiniges Ziel es sein soll aus der U-Haft entlassen zu werden, denn das legt uns in Ihrer späteren Verteidigung ein enges Korsett an. Für Sie ist es nicht strafrelevant wie viel Zeit bei der Ermittlung der Behörden vergeht, lassen Sie sich also dadurch nicht unter Druck setzen.

Wenn wir im späteren Verlauf dann einen Freispruch für Sie bewirkt haben oder bereits das Hauptverfahren nicht eröffnet wird, so steht Ihnen im Anschluss ein Anspruch auf Schadensersatz zu, den wir im Falle einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gerne für Sie nach dem Strafentschädigungsgesetz (StrEG) geltend machen werden. Sollte das Gericht das Verfahren einstellen oder Sie freigesprochen werden, so wird schon von Amtswegen der Anspruch auf Entschädigung überprüft.

Abschließend lässt sich festhalten, dass im Umgang mit der Problematik der U-Haft die Erfahrungen eines Strafverteidigers unabdingbar sind und im Falle eines drohenden Haftbefehls wir für Sie der richtige Ansprechpartner sind.

Wie sehen allgemein die verschiedenen Strafen für Delikte mit Crystal Meth aus?

Bestraft werden kann man durch

1.      Geldstrafe

oder

2.      Freiheitsstrafe (auf Bewährung oder auch vollstreckbar)

Im Einzelnen hängt die Höhe der Strafe von dem Vorliegen einer geringen oder eben einer nicht geringen Menge ab.

Wie hoch ist die „nicht geringe Menge“ bei Crystal Meth?

In Deutschland ist N-Methylamphetamin gemäß Anlage II BtMG ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Das bedeutet, dass der Besitz ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (die Rede ist hierbei von der Bundesopiumstelle) strafbar ist.

Der BGH hat mit Maßnahmen gegen „das Kokain der Armen“ bereits begonnen. Dabei fährt er heute eine härtere Linie gegen den Besitz und Handel des kristallinen Pulvers, als er es früher getan hat.

Eine der ersten Maßnahmen war damals die Bestimmung der geringen Menge im März 2001 noch auf 30 Gramm, dem zu der Zeit noch selben Wert wie bei Ecstasy. Doch wegen der enormen Wirkung dieser Droge wies der 2. Strafsenat des BGH tendenziell doch eher auf einen Grenzwert von 5 bis 10 Gramm hin.

So entschied auch der Strafsenat in seinem Urteil vom 03.12.2008 (2 StR 86/08) und seitdem liegt der Grenzwert bei 5 Gramm Metamfetamin-Base. Base deshalb, weil wie bei allen BtMs der Wirkstoffgehalt ausschlaggebend dafür ist, ob es sich um eine nicht geringe Menge handelt oder nicht. Als hauptsächliche Begründung der Entscheidung gab der 2. Strafsenat dabei die doch als äußerst hoch einzuschätzende Gefährlichkeit der Droge an.

Das Problem für uns liegt jetzt beispielsweise an der Einfuhr einer solchen nicht geringen Menge, für deren Sanktion das StGB eine Freiheitsstrafe im Regelfall von nicht unter 2 Jahren ansetzt - was für Sie wiederum bedeutet, dass es mit einer Bewährungsstrafe nicht mehr wirklich vielversprechend aussieht. Folge ist also oft eine vollstreckbare Freiheitsstrafe, zu deren Vorbeugung Sie ihren Anwalt kontaktieren sollten, vorzugsweise Spezialisten für Verfahren im BtM-Bereich, wie es Ihnen in unserer Kanzlei angeboten wird.

Was genau fällt unter den Begriff des Handeltreibens mit BtM?

Gehen wir einmal von der Definition des BGH aus, definiert sich das Handeltreiben wie folgt:

„Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass

der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.“ BGH, Beschluss vom 26.10.2005 (6 SSt 1/05)


Handeltreiben setzt also keinen Erfolg und keinen Besitz von Drogen voraus. Somit machen Sie sich auch als Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen schon des Handeltreibens mit BtM strafbar. Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar nur einmaliges Verkaufen, angenommen von Crystal, aus, um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Besonders auch der Aufbau eines „Labors“, ohne dabei auch nur ein Gramm verkauft zu haben, kann bereits zu einer Verurteilung führen.

Das alleinige Werben für den Kauf von Crystal ist hingegen noch kein Handel, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung dafür. Diese ist jedoch wiederum nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG mit Strafe bedroht.

Wann spricht der Gesetzgeber von einer Bande?

Dazu zitieren wir zunächst erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

 „Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat" BGH, B v 18.04.2001 (3 StR 69/01)

Es bedarf also keiner ausdrücklichen Abrede zur Gründung einer Bande und keines gefestigten Bandenwillens, noch so wenig ein Tätigwerden im Bandeninteresse. Das bedeutet für Sie, dass keine kriminelle Vereinigung unter den Beteiligten gebildet worden sein muss, um als Bande eine Straftat zu begehen.

Diese strenge Definition hat den Nachteil, dass nicht nur internationale Banden auf hohem Niveau davon betroffen sind, sondern auch regelmäßig einige BtM-Strafsachen als Delikte in Form einer Bande verfolgt werden. Betrachtet man den hoch angesetzten Strafrahmen, wird das dem Geschehen oftmals nicht mehr gerecht.

Wir als Strafverteidiger können dann für Sie allerdings eingreifen. So haben wir die Möglichkeit festzustellen, dass es sich eventuell lediglich um einen „minder schweren Fall“ oder eine „geringe Menge“ handelt, falls das Vorgehen als Bande nicht verneint werden kann. Und dann befinden wir uns schon wieder bei einer Strafe beginnend bei „nur“ 6 Monaten, gemäß § 30a III BtMG.

Wir haben auch einige Erfahrung mit Delikten im hohen Kilogramm-Bereich und wissen aus Erfahrung zu berichten, dass Absprachen im Strafprozess eine wichtige Rolle spielen, bei Prozessen dieser Art noch mehr als sonst üblich. So kommt es häufig zu einem „Deal“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger, bei dem mit unserer Erfahrung ein gutes Ergebnis für Sie ausgehandelt werden kann. In diesem Zusammenhang besprechen wir mit unseren Mandanten auch regelmäßig den § 31 BtMG – Eine der zentralen Normen des BtMG.

§ 31 BtMG: Strafmilderung oder Absehen von Strafe

In den Verfahren im BtM-Bereich sind es oft kleine Faktoren die entscheiden, ob oder wie lange der Mandant eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Ein wesentlicher Faktor ist dabei die Regelung des      § 31 BtMG. Dieser besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.      durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte oder

2.      freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs.1, §30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Ohne Frage ist Denunziation kein Grund besonders stolz zu sein, aber gerade bei Drogendelikten ist sich jeder selbst der Nächste, auch gerade dann, wenn es einem selbst an den Kragen geht. Und genau daher sollen Ihnen die Vorzüge des § 31 BtMG nicht vorenthalten bleiben. Man darf nicht vergessen, dass der § 31 (neben der TKÜ) eine der Hauptursachen für Verfahren im BtM-Bereich darstellt.

Es bleibt noch zu bemerken, dass zwar immer die Möglichkeit des Gebrauchs besteht, der § 31 aber nicht für jedes Verfahren geeignet ist und gegebenenfalls erst dann ausgespielt werden sollte, wenn man kein anderes As mehr im Ärmel hat. Schließlich muss man sich stets vor Augen führen, dass man in diesem Rahmen mit seiner Aussage einen anderen belastet und eben aus diesem Grund gehört die Frage der Anwendung zu einem wichtigen Punkt der rechtlichen Beratung in unserer Kanzlei.

Zurück zum § 31 gibt es erst einmal 2 Konstellationen zu unterscheiden:

1. Frage: Ist eine Bewährungsstrafe in der späteren Gerichtsverhandlung überhaupt möglich?

Wir können mit unserer gesammelten Erfahrung in etwa einschätzen, was am Ende beim einer Verurteilung für Sie herumkommen wird. Sollte es dabei mit einer Bewährungsstrafe eng werden, muss man tief in die Trickkiste greifen, um für den Mandanten das bestmögliche aus der Verhandlung rauszuholen.

Dazu muss man sich zunächst vor Augen halten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen manchem Glauben nicht gegen Sie als Person, sondern gegen die Betäubungsmittelkriminalität vorgeht. Daraus schürt deren großes Interesse daran, woher Sie Ihre Drogen beziehen und an wen Sie diese gegebenenfalls verkaufen wollten. Durch Ihre Aussage können für die Staatsanwaltschaft weitere Verfahren eröffnet werden und das führt dann dazu, dass ganze Bandenstrukturen mit Verfahren verfolgt werden können. Somit soll der § 31 BtMG einen Anreiz schaffen, sich selber aus der Patsche zu ziehen und dabei Kriminelle Strukturen zu zerschlagen.

Diese Aufklärenden Informationen veranlassen die Staatsanwaltschaft bei Ihrem persönlichen Strafmaß ein erhebliches Entgegenkommen zu leisten. Solche Angaben sollten Sie dann natürlich aber nur in Absprache mit uns Tätigen, um diese Karte gezielt und mit größtmöglichem Erfolg für Sie auszuspielen. Eine Zusage des Staatsanwaltes, bei einer „Lebensbeichte“ eine Bewährungsstrafe in Aussicht zu stellen, hat schon so manchem unserer Mandanten zum Vorteil verholfen.

2. Frage: Wie hoch ist die zu erwartende Haftstrafe?

Es gibt nun natürlich auch Fälle, bei denen an eine Bewährungsstrafe nicht mehr gedacht werden kann. Aber beispielsweise verteidigten wir ein Verfahren in Niedersachsen, in welchem der Handel und der Besitz von mehr als 350 kg Haschisch im Spiel waren. Dabei steht außer Frage, dass grundsätzlich in einem solchen Verfahren eine Freiheitsstrafe von 5-8 Jahren der Regelfall ist.

Es konnte aber, durch eine mit uns abgesprochene Anwendung des § 31 BtMG und dem äußerst kooperativem Mandanten verhindert werden, dass der Angeklagte die Zeit bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbringen musste.

Im Hauptverfahren urteilte das Gericht auf eine Strafe zwischen 2 und 3 Jahren, da unser Mandant im Wege des § 31 BtMG sämtliche seiner Käufer und Verkäufer benannte und somit weitere 10-15 hochkarätige Verfahren für die Staatsanwaltschaft ins Rollen gebracht hat.

Natürlich ist es nicht die Pflicht des Mandanten andere Beteiligte zu Belasten, egal aus welchen Gründen auch immer und daher respektieren wir auch, falls dieser Schritt im Prozess nicht mit eingebunden werden soll, jedoch wollen wir jedem Mandanten die Möglichkeit geben, die resultierende Strafe durch eigene Entscheidungen selbst beeinflussen zu können.

Strafen-Übersicht für die „Klassiker“ mit einer geringen und einer nicht geringen Menge an BtM

Bei geringer Menge

-        Besitz                                 § 29 BtMG                                                       § 31a BtMG

-        Erwerb                               Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder                  Verfahrenseinstellung

-        Handeltreiben                  Geldstrafe                                                       bei Geringfügigkeit

-        Einfuhr                                                                                                                       

-        Abgabe                                                                                                                      

-        In Verkehr bringen                        

 

Bei nicht geringer Menge

-        Besitz                                 § 29a BtMG                                                    § 29a II BtMG

-        Handeltreiben                  Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr               minder schwerer Fall

-        Abgabe                              bis 15 Jahren                                                  Freiheitsstrafe nicht unter 3

Monaten bis 5 Jahre


-        Einfuhr                               § 30 BtMG                                                       § 30 II BtMG

Freiheitsstrafe nicht unter                           Minder schwerer Fall

2 Jahren bis 15 Jahren                                  Freiheitsstrafe nicht unter

3       Monaten bis 5 Jahre


-        Person über 21                 § 30a BtMG                                                    § 30a III BtMG

bestimmt Person             Freiheitsstrafe nicht unter                           Minder schwerer Fall

unter 18 zum Delikt         5 Jahren bis 15 Jahren                                  Freiheitsstrafe nicht unter

-        Als Mitglied einer                                                                                      6 Monaten bis 5 Jahre

Bande handeln

-        Mit einer Waffe

das Delikt begehen


In dafür geeigneten Fällen können wir Ihnen eine Therapie statt Strafe ermöglichen (§ 35 BtMG). Erfüllen Sie bestimmte Voraussetzungen, bewirken wir eine Zurückstellung der Strafvollstreckung oder eine Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe. Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Therapie statt Strafe / Drogentherapie (§ 35 BtMG)

Bei einem Fall der Straffälligkeit im Bereich von Crystal Meth und anderer Betäubungsmittel sind die Überlegungen immer, ob nicht eine Drogentherapie, sei es ambulant oder stationär, eine Lösung für den Mandanten darstellen kann.

Die Voraussetzungen für eine Therapie statt Strafe sind, dass Ihnen zunächst eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung auferlegt worden sein muss und ihre Tat im Zusammenhang mit dem Konsum von Crystal, bzw. der betreffenden Droge liegt. Ihre Freiheitsstrafe darf dabei zudem einen Zeitraum von 2 Jahren nicht übersteigen.

Wir können Ihnen helfen Kontakt zu den einzelnen Organisationen herzustellen und nutzen somit die Einflussmöglichkeiten im Strafverfahren zu Ihren Gunsten. Die Details werden in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen geklärt, um eine gemeinsame Entscheidung des weiteren Verfahrensverlaufs zu treffen. Es könnte dann gegebenenfalls so laufen, dass wir Sie an eine zuständige Organisation vermitteln, wodurch Sie dann noch vor einer möglichen Verurteilung einen geeigneten Therapieplatz und eine Kostenzusage erhalten werden. Beachten Sie aber, dass jene Schritte in der Regel eine Organisationszeit von 3 Monaten in Anspruch nehmen. Diese werden es ihnen aber ermöglichen bereits umgehend nach einer Verurteilung mit der Therapie zu beginnen, welche aus Erfahrung ca. 6 Monate andauern wird. Sollten Sie diese Behandlung erfolgreich beenden, bestehen gute Chancen die restliche Freiheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen.

Wir informieren Sie als Mandanten gerne umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten in einem persönlichen Beratungsgespräch, denn das Thema ist leider zu umfangreich, um es hier abschließend behandeln zu können.

Epilog

Am Ende bleibt festzuhalten, dass Drogen, und darunter natürlich nicht nur Crystal Meth, keine langjährigen Freiheitsstrafen wert sind, egal ob nun wegen Besitz oder Handeltreibens. Doch kann jedem Menschen im Laufe seines Lebens mal ein Schubser in die falsche Richtung widerfahren, durch den man schneller in einen Sog der Drogenszene gerät, als es einem oftmals selber bewusst wird.

Und eben wegen dieser oft sich langsam anschleichenden Gefahr sich im Drogen-Sumpf zu verlieren, sollte es allen davon Betroffenen möglich sein, in einem Strafverfahren würdig in seinen Interessen vertreten zu werden. Auch dafür steht unsere Kanzlei als ein professioneller Partner an Ihrer Seite, sei es als Berater, Ansprechpartner oder Kämpfer für Ihr Recht, egal aus welchen Gründen auch immer Sie in Schwierigkeiten geraten sind.

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar und zeichnen uns besonders durch zügige Rückkopplung mit den Mandanten aus. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich einfach telefonisch, per E-Mail oder Fax an uns und wir werden Ihnen helfen und uns Ihrer Probleme annehmen. Schließlich ist mit einem guten Anwalt niemals Hopfen und Malz verloren, egal in welcher noch so schwierigen rechtlichen Situation Sie sich befinden.


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