Anbietpflicht einer Alternativwohnung bei Eigenbedarfskündigung
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Im Falle einer Eigenbedarfskündigung gilt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht eine verfügbare vergleichbare Wohnung anbietet. Die hieraus folgende Verpflichtung eines Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung anzubieten, beschränkt sich auf solche Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt im selben Haus oder derselben Wohnlage auch zur Verfügung stehen. Eine zwar vorher gekündigte, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werdende Wohnung ist von dieser sog. Anbietpflicht nicht erfasst. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.06.2008 zum Az. VIII ZR 292/07 nochmals bestätigt.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Eine vergleichbare Wohnung im selben Hause wurde zwar während des Laufes der Kündigungsfrist, jedoch erst mit Wirkung zum Ende des darauf folgenden Monats gekündigt. Da die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung – diesen einmal unterstellt – bei rechtmäßigem Verhalten bereits geräumt hätte sein müssen, sah der BGH vorliegend die Anbietpflicht nicht als verletzt. Auch, dass die Räumungsklage schließlich erst nach Ablauf des Kündigungszeitpunktes der frei werdenden Alternativwohnung zugestellt worden war, vermochte vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Dies würde nämlich auf eine nachvertragliche Treuepflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter hinaus laufen, welche für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses jedoch gerade nicht, insbesondere nicht in Form einer sog. Anbietpflicht, besteht. Dies würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widersprechen, welche insbesondere bei einseitigen Gestaltungserklärungen wie dem Ausspruch der Kündigung Geltung beanspruchen. Hierdurch würde das berechtigte Interesse des Vermieters, auf die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung vertrauen zu können, erheblich eingeschränkt, was letztendlich auch auf eine unerwünschte systemwidrige Durchbrechung der Grundsätze über die rechtsgestaltende Wirkung von Kündigungserklärungen hinaus liefe.
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