Gewerbliche Nutzung: Kein Grund für Eigenbedarf
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Wann ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam?
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn der angeblich benötigte Wohnraum überwiegend für andere Zwecke wie gewerbliche Nutzung vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall (AG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 213 C 61/24) wurde die Kündigung abgelehnt, da der Vermieter den Wohnraum überwiegend für gewerbliche Zwecke nutzen wollte, was nicht unter den Begriff des Eigenbedarfs fällt.
Was muss ein Vermieter nachweisen?
Der Vermieter muss glaubhaft machen, dass der Wohnraum tatsächlich und hauptsächlich für eigene Wohnzwecke oder die eines privilegierten Angehörigen benötigt wird. Ein vorgeschobener oder überwiegend gewerblicher Bedarf führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Beweispflicht liegt beim Vermieter.
Wann kann die Größe der Wohnung ein Problem sein?
Die Größe der Wohnung kann eine Rolle spielen, wenn der Eigenbedarf im Verhältnis zur Wohnfläche unverhältnismäßig erscheint. In solchen Fällen wird geprüft, ob der Umfang des behaupteten Bedarfs plausibel ist. Eine unangemessen große Fläche für einen Einzelbedarf kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs begründen.
Wohnraumschutz beachten
Die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke, wie im Fall gewerblichen Einsatzes, kann gegen Wohnraumschutzgesetze verstoßen. Solche Verstöße machen eine Eigenbedarfskündigung angreifbar und unwirksam. Vermieter sollten sich im Vorfeld über lokale Regelungen informieren, z. B. über das Wohnraumstärkungsgesetz NRW.
Fazit
Eine Eigenbedarfskündigung muss gut begründet und glaubhaft sein. Unklare oder vorrangig gewerbliche Nutzungsabsichten gefährden die Rechtswirksamkeit. Vermieter sollten sich rechtzeitig juristisch beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.
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