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Anerkenntnis und Neubemessung einer Invalidität in der privaten Unfallversicherung

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In der privaten Unfallversicherung muss der Versicherer prüfen, ob er einstandspflichtig ist. Er hat sich regelmäßig innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erklären, § 187 Abs. 1 S. 1 VVG. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist 3 Monate, § 187 Abs. 1 S. 1 VVG.

Diese Anerkenntniserklärung führt zur Fälligkeit der Leistung. Ab diesem Zeitpunkt könnte der Versicherungsnehmer also die Leistung einklagen. Bis zur Auszahlung ist es der Versicherung jedoch auch möglich, das Anerkenntnis schlicht zu widerrufen, wenn ein Fehler unterlaufen war. Denn die Erklärung ist kein selbstständiges oder auch deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Nach § 188 Absatz ein S. 1 VVG kann jede Partei innerhalb von 3 Jahren eine neue Bemessung der Invalidität verlangen. Ergibt sich nach der Neubemessung, dass ein ursprünglicher Betrag zu hoch berechnet worden war, kann der Versicherer die überhöhte Leistung zurückfordern. Der Versicherer hat die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bemessung allerdings zu beweisen.

Nach überwiegender Ansicht muss der Versicherer auch keinen Vorbehalt aussprechen, bevor er auszahlt. Das Recht zur Rückforderung steht der Versicherung auch dann zu, wenn der Versicherungsnehmer den Antrag auf Neubemessung gestellt hat und sich hierdurch eine abweichende Invalidität zu dessen Lasten herausstellt. So zumindest die überwiegende Meinung, vergleiche Landgericht Bonn, Beschluss vom 4.9.2013 – 5 S 52/13, Prölss-Martin VVG Kommentar § 188 Rn. 2).

Insofern anders das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. 9. 2008 – 3 O 206/06. Danach muss sich der Versicherer das Recht auf Neubemessung vorbehalten. Andernfalls sei er an seine Entscheidung gebunden.

Aufgrund dieser unklaren Lage sollten Versicherte immer genau abwägen, ob sie tatsächlich von sich aus eine Neubemessung der Invalidität anstreben wollen.

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