Die Bemessung der Invalidität in der Unfallversicherung

  • 1 Minuten Lesezeit

Die private Unfallversicherung kennt verschiedene Leistungsarten. Die wichtigste Leistungsart ist die Invaliditätsleistung. Sie schafft einen finanziellen Ausgleich bei dauernden Gesundheitsschäden, die der Versicherte infolge eines Unfalls erleidet.

Nach unserer Erfahrung wird dem Versicherungsnehmer nach Anmeldung der Ansprüche und Einholung eines von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachtens oftmals mitgeteilt, dass eine endgültige Beurteilung seiner körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit und damit die endgültige Bemessung des Invaliditätsgrades noch nicht möglich ist, in der Regel, weil die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. In diesen Fällen wird dem Versicherungsnehmer oft ein Invaliditätsgrad benannt und eine hierauf berechnete Versicherungssumme ausgezahlt. Im Übrigen wird der Versicherungsnehmer auf eine endgültige Bemessung der Invalidität am Ende des 3. Unfalljahres bzw. eine allgemeine Nachprüfungsmöglichkeit vertröstet.

Vertraut der Versicherungsnehmer den Angaben der Versicherung, etwa weil er in seinen Versicherungsbedingungen oder auch in einem Hinweis der Unfallversicherung gelesen hat, eine Nachprüfung sei jährlich, spätestens nach Ablauf des 3. Unfalljahres möglich, begeht er einen unter Umständen nicht mehr gut zu machenden Fehler. Was die Unfallversicherer nicht verraten ist, dass am Ende des 3. Unfalljahres nicht etwa eine komplette Neubemessung der Invalidität erfolgt, sondern lediglich unter Zugrundelegung der bisherigen Bemessung entschieden wird, ob eine Verbesserung oder Verschlechterung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit eingetreten ist.

Unser Rat für Sie:

Sind Sie mit der erstmaligen Bemessung der Invalidität der Versicherung, sprich mit dem ärztlichen Gutachten unzufrieden, warten Sie nicht, sondern werden Sie tätig, lassen Sie sich beraten und greifen Sie die bisherig Bemessung und ihre Grundlagen an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel

Beiträge zum Thema