Anerkennung als Flüchtling oder nur subsidiärer Schutz für syrische Flüchtlinge?

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Die Situation der SyrerInnen in Deutschland ist nicht abschließend geklärt. Die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgericht haben unterschiedliche Ansichten darüber, ob SyrerInnen die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zusteht oder ob Ihnen lediglich der subsidiäre Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zugesprochen werden sollte.

Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch für das Bestehen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG haben sich zuletzt das Verwaltungsgericht Trier sowie in Nordrhein-Westfalen die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und die zwanzigste Kammer des Verwaltungsgerichts Köln ausgesprochen.

Als Begründung führten die Gerichte aus, dass syrische Rückkehrer mit einer obligatorischen Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zur Gewinnung allgemeiner Informationen über die Exilszene zu rechnen haben. Grund hierfür ist, dass der syrische Staat grundsätzlich in jedem Rückkehrer einen potentiellen Regimegegner sieht. Die illegale Ausreise, der längere Auslandsaufenthalt sowie die Asylantragstellung fasst die syrische Regierung allgemein als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auf. Daher droht jedem Rückkehrer die Festnahme zur Durchführung der Informationsgewinnung. und damit einhergehend die konkrete Gefahr der Folter. Diese menschenrechtswidrigen Verhörmethoden stellen eine politische Verfolgung dar, sodass den SyrerInnen nicht zuzumuten ist in ihren Heimatstaat zurück zu kehren.

Laut den Gerichten sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung der Gefährdungslage etwas verändert haben könnte. Personen, die von den Sicherheitskräften verdächtigt werden, die Opposition zu unterstützen, sind weiterhin einer Behandlung ausgesetzt, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Hierbei hat sich auch das Interesse der syrischen Regierung an Oppositionellen im Ausland nicht maßgeblich geändert. Rückkehrer haben somit weiterhin menschenrechtswidrige Verhöre zu befürchten.

Nach alledem ist daher nach Ansicht dieser Gerichte SyrerInnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG weiterhin zuzusprechen.

Anderer Ansicht sind zurzeit in Nordrhein-Westfalen die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie das Oberverwaltungsgericht Münster.

Autorin: Assessorin Negin Sandjer


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