Coronavirus und Umgangsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie sich der Coronavirus auf das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kinder auswirkt.

Darf das Umgangsrecht mit dem nicht betreuenden Elternteil, meist dem Vater, ausgesetzt oder der zunächst geplante Umgang aus Angst vor dem Coronavirus verweigert werden?

I. Umgangsrecht bei Krankheit des Kindes

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass das Umgangsrecht trotz Erkrankung des Kindes grundsätzlich immer weiterhin besteht, also stattfinden muss. Nur dann, wenn die Kinder nicht mehr transportfähig sind, würde der Umgang ausfallen. Dies wäre dann aber grundsätzlich mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen. Zusätzlich müsste der Elternteil, dessen Umgangsrecht dann ausfällt, schnellstmöglich vorab informiert werden. Dies ist möglich über SMS, WhatsApp, E-Mail oder auch telefonisch. Darüber hinaus sind ausgefallene Umgangskontakte immer so schnell wie möglich nachzuholen. Umgänge sollten nie ersatzlos ausfallen.

II. Umgangsrecht mit dem Coronavirus

Nun besteht eine neue Situation wegen des Coronavirus oder COVID-19: Zum einen fallen viele Elternteile in die sogenannten Risikogruppen (chronisch krank, über 50 Jahre alt etc.), zum anderen könnte eine Quarantäne auferlegt worden sein. 

1. Quarantäne

Ob eine Quarantäne festgelegt wird, wird von dem örtlichen Gesundheitsamt entschieden. Eine Quarantäne führt nicht direkt zu einer Transportunfähigkeit des Kindes, aber zum Ausfall des Umgangsrechts mit dem gesunden Elternteil. Falls der betreuende Elternteil oder das Kind mit dem Coronavirus infiziert sind oder dies drohen könnte, entscheidet das Gesundheitsamt, dass eine Quarantäne von derzeit 14 Tagen stattfinden soll. In diesem Falle ist es verboten, das Haus oder die Wohnung für Einkäufe, Spielplatzbesuche, Spaziergänge u. ä. zu verlassen. Dann fällt das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil zwingend aus.

2. Risikogruppe

Sollte der umgangsberechtigte Elternteil zu einer Risikogruppe gehören, stellt sich auch die Frage, ob das Umgangsrecht wahrgenommen werden kann. Dies sollte aber nach Möglichkeit gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil besprochen und entschieden werden. Sobald ein Kind Erkältungssymptome zeigt, sollte der Umgang ausfallen und später nachgeholt werden.

Für weitere Fragen des Umgangsrechts steht Ihnen die Kanzlei gerne auch unter chakroun@koelnkanzlei.com oder unter 0221/44903969 zur Verfügung. Gerade wegen des Coronavirus ist es auch problemlos möglich, Beratungen kontaktlos über Skype, Telefon oder E-Mail stattfinden zu lassen. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie eine E-Mail.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine kostenlosen Beratungen anbieten darf. Ich kann Sie gerne kostenpflichtig zu einer Gebühr von 100,00 EUR beraten. Dies telefonisch oder über skype o.ä. Geben Sie mir gerne kurzfristig Bescheid, ob und wie Sie dies in Anspruch nehmen möchten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Natalia Chakroun

Beiträge zum Thema