Anerkennung ausländischer Erbscheine in Deutschland: OLG Bremen klärt Anforderungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat entschieden, dass ausländische Erbscheine in Deutschland grundsätzlich nicht als Nachweis der Erbfolge ausreichen, um eine Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Der Beschluss (Az.: 3 W 6/10) verdeutlicht die hohen Anforderungen des deutschen Grundbuchrechts und betont die Notwendigkeit eines deutschen Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses.


Hintergrund des Falls


Der Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger mit Vermögen in Deutschland und England, verstarb. Die Erben, die sich auf einen in England ausgestellten Erbschein stützten, beantragten die Berichtigung des Grundbuchs für ein in Deutschland gelegenes Grundstück. Das zuständige Grundbuchamt wies den Antrag zurück und argumentierte, dass der englische Erbschein keinen ausreichenden Nachweis gemäß den strengen Anforderungen der deutschen Grundbuchordnung darstelle.


Die Erben legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und verwiesen darauf, dass der englische Erbschein die Erbfolge eindeutig belege.


Entscheidung des Gerichts


Das OLG Bremen wies die Beschwerde zurück. Es führte aus, dass ein ausländischer Erbschein nicht ausreicht, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß den Vorschriften der §§ 22, 29 und 35 der Grundbuchordnung (GBO) nachzuweisen.


Ein ausländischer Erbschein sei keine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG und daher in Deutschland nicht automatisch anerkennungsfähig. Die deutschen Gerichte und Grundbuchämter seien verpflichtet, die Erbfolge nach deutschem Recht oder den geltenden internationalen Vorschriften eigenständig zu prüfen. Dazu sei entweder ein in Deutschland ausgestellter Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich.


Rechtliche Bewertung


Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass das deutsche Grundbuchrecht besonders strenge Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge stellt. Das Ziel dieser Regelungen ist es, die Richtigkeit und Sicherheit des Grundbuchs zu gewährleisten. Für Erben mit internationalem Nachlassbezug bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig mit den nationalen und internationalen Regelungen vertraut machen müssen.


Selbst wenn ein ausländischer Erbschein vorliegt, ist es in der Regel erforderlich, zusätzlich ein deutsches Nachlasszeugnis oder ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Dies kann mit erheblichem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein.


Was bedeutet das für Sie?


Wenn Sie Vermögen im Ausland besitzen oder ein internationaler Nachlass geregelt werden muss, sollten Sie frühzeitig klären, welche rechtlichen Anforderungen in den betroffenen Ländern gelten. Gerade bei Immobilienbesitz in Deutschland ist ein deutscher Erbschein oft unumgänglich.


Als Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen bei der Abwicklung komplexer, grenzüberschreitender Nachlässe zur Seite. Ich berate Sie umfassend und unterstütze Sie bei der Beantragung eines deutschen Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses.


Falls Sie Erbe sind und sich mit Herausforderungen im Zusammenhang mit einem ausländischen Nachlass konfrontiert sehen, können wir gemeinsam prüfen, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Rechte durchzusetzen.


Kontaktieren Sie mich gerne für eine individuelle Beratung.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.

Beiträge zum Thema