Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Überschuldung der Erbschaft

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In § 1944 BGB sind der Beginn und die Dauer der Ausschlagungsfrist geregelt. Der Erbe soll sich über Bestand und Umfang des Nachlasses unterrichten, um über Annahme oder Ausschlagung entscheiden zu können.

Die Dauer der Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen, ausnahmsweise sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Stellt sich eine Erbschaft, die zunächst angenommen wurde später als überschuldet heraus, kann dies eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein, die den Annehmenden zur Anfechtung berechtigen kann. Das gilt allerdings nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht, also bezüglich des Bestands an Vermögen oder Schulden sogenannten Aktiva und Passiva.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Beschluss vom 23.Juli 2019, Aktenzeichen 3 W 55/19, hin.

Ein solcher Irrtum liegt nach Ansicht der Richter nur vor, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist. Daran fehlt es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte. Insofern kann derjenige die Annahme der Erbschaft nicht anfechten, der sich eine falsche Vorstellung über die Größe des Nachlasses gemacht hat, ohne dessen Zusammensetzung näher zu kennen.

Mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hat.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht und Erbrecht.


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