Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter, teures Ärgernis für Gläubiger

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Viele Gläubiger kennen es. Erst muss viel Geld und Zeit aufgewendet werden, um die offene Forderung beim säumigen Schuldner einzutreiben und dann fordert der Insolvenzverwalter des Schuldners Jahre später die mühsam eingetriebene Forderung (und auch noch die aufgewendeten Kosten) zurück.

Sogenannte Insolvenzanfechtungen nach den §§ 129 ff InsO sind für Gläubiger ärgerlich und wirtschaftlich nicht selten erheblich belastend.

Die Rechtslage soll hier kurz dargestellt und Abwehrmöglichkeiten vorgestellt werden.

§§ 130, 131 InsO

Anfechtungen nach den §§ 130 und 131 InsO (kongruente und inkongruente Deckungen) sind zeitlich auf den Zeitraum von 3 Monaten vor der Insolvenzantragstellung des Schuldners beschränkt und sind daher noch einigermaßen absehbar.

§ 133 InsO

Deutlich weitreichender (zeitlich) ist die Vorsatzanfechtung, die sich zumindest bei den praktisch relevanten Handlungen nach § 133 Abs. 2 InsO auf 4 Jahre vor der Antragsstellung erstreckt.

Danach sind Handlungen des Schuldners anfechtbar, wenn diese mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen werden und der Gläubiger dies erkennt oder erkennen muss, wobei dies regelmäßig aus der Inkongruenz der Handlung gefolgert wird.

Der Gesetzgeber hat durch eine Gesetzesänderung zum 05.04.2017 versucht, die Vorsatzanfechtungen einzuschränken.

So wird nach § 133 Abs. 3 Satz Inso nF der Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung gesetzlich privilegiert, da bei Abschluss einer solchen Nichtkenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit vermutet wird, § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO.

Auch die Rechtsprechung des zuständigen IX. Zivilsenats hat die Vorsatzanfechtung in den letzten Jahren teilweise entschärft. So entschied der BGH etwa, dass die angedrohte Einzelzwangsvollstreckung (die den Schuldner zur Zahlung veranlasst) außerhalb der Dreimonatsfrist ungeeignet ist, eine Vorsatzanfechtung zu begründen, BGH, Urteil vom 6.7.2017 – IX ZR 178/16, Rn. 17.

Die Möglichkeiten, sich gegen eine Insolvenzanfechtung zu wehren, sind vielfältig. Selbst bei schlechten Aussichten, lässt sich mit guter Begründung immer noch eine vergleichsweise Lösung erreichen. Daher sollte dem Anfechtungsbegehren ohne Prüfung nicht einfach Folge geleistet werden.

Anfechtungen schon beim Forderungseinzug berücksichtigen

Noch besser als die Abwehr von Anfechtungsansprüchen ist schon beim Forderungseinzug/Inkasso möglichst wenig Ansätze für eine spätere Anfechtung zu schaffen. Konsequente Vollstreckung (dann schon keine anfechtbare Handlung des Schuldners) oder eine richtige Umsetzung von Teilzahlungsvereinbarungen durch qualifizierte Anwälte erspart in vielen Fällen Probleme, wenn es später zum Insolvenzverfahren des Schuldners kommt.

Erfahrener Fachanwalt

RA Koch verfügt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht auch über jahrelange Erfahrung in der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen und beim Einzug von Forderungen. SALEO Rechtsanwälte zieht jährlich mehr als 1.000 Forderungen von Gläubigern aus verschiedensten Branchen ein.

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RA Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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