Vorfälligkeitsentschädigung kann in vielen Fällen zurückgefordert werden; Fachanwalt informiert über aktuelle Rspr

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Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfen Banken und Sparkassen bei Immobiliarverbraucherdarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) verlangen, wenn die Berechnungsmethode im Vertrag nicht klar und verständlich dargelegt ist. Verschiedene Gerichte, darunter das LG Hamburg und das OLG Zweibrücken, haben entschieden, dass eine VFE nicht berechnet werden darf, wenn über den Berechnungszeitraum oder über den Einfluss von Sondertilgungen sowie Tilgungssatzanpassungen auf die Berechnung nicht ausreichend informiert wird. Das OLG Saarbrücken lehnte einen Anspruch auf VFE ab, da fälschlicherweise die Laufzeit anstatt der Zinsbindung als maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung suggeriert wurde. 

Zudem haben das OLG Hamm und das OLG Nürnberg darauf hingewiesen, dass der Ansatz negativer Wiederanlagerenditen, die oft 15 bis 25 Prozent der VFE ausmachen, nicht zulässig ist. Daher empfiehlt sich eine Expertenüberprüfung der VFE, insbesondere da oft auch Berechnungsfehler vorliegen. Bei Darlehen zur Finanzierung von Bestandsimmobilien für den Eigenbedarf übernimmt häufig die private Rechtsschutzversicherung die Beratungskosten. Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

rechtliche Ausgangslage

Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB können Banken und Sparkasse bei vorzeitiger Rückzahlung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen mit Verbrauchern (sog. Immobiliarverbraucherdarlehen) keine Vorfälligkeitsentschädigung ("VFE") verlangen, wenn die Angaben über die Art der Berechnung nicht klar und verständlich im Vertrag erfolgt.

aktuelle Urteile zu Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken

Zwischenzeitlich hat eine Reihe von Land- und  Oberlandesgerichte bestätigt, dass eine VFE vorliegend bereits dem Grunde nach nicht berechnet werden darf, etwa LG Hamburg, Urteil vom 06.07.2023, 302 O 24/23, OLG Zweibrücken Urt. v. 22.3.2023 – 7 U 14/22, BeckRS 2023, 30605, LG Bonn v. 22.12.2022 – 17 O 89/22.

Wesentliches Argument ist hier, dass keine korrekte Belehrung über den maßgeblichen Berechnungszeitraum (Zinsbindung bzw rechtliche geschützte Zinserwartung) nicht erfolgt oder dass über die Berücksichtigung von Sondertilgungen oder Tilgungssatzanpassungen nicht hinreichend informiert wird.


aktuelle Rspr zu Verträgen der Sparkassen

Auch das OLG Saarbrücken hat zu einem Vertrag der Sparkassen den Anspruch auf eine VFE aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, da der fehlerhafte Eindruck vermittelt wird, dass die Laufzeit und nicht die Zinsbindung für die Berechnung maßgeblich wären, OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.1.2023 – 4 U 134/21, LS2.


Rspr nicht einheitlich, hilfsweise VFE zu hoch

Da die Rspr allerdings nicht einheitlich ist und zahlreiche Gerichte auch die Information in den Verträgen der Banken und Sparkassen auch für ausreichend erachten, kann hilfsweise die Höhe der berechneten VFE angegriffen werden.

Dis erfolgt neben anderen Aspekten im Wesentlichen damit, dass der Ansatz negativer Wiederanlagerenditen unzulässig ist.

So hat etwa das OLG Hamm den Hinweis in einem Berufungsverfahren erteilt, dass der Ansatz von negativen Wiederanlagezinsen unter Berücksichtigung aktueller Rspr des BGH (XI ZR 544/21) nicht zulässig ist, OLG Hamm Beschluss vom 15.05.2023 (I-31 U 109/22).

Zum selben Ergebnis gelangt auch das OLG Nürnberg, wenn auch mit anderer Begründung, Endurteil v. 25.7.2023 – 14 U 2764/22, Rn. 16ff.

Allein die negativen Wiederanlagezinsen machen in der  Regel zwischen 15 und 25 der VFE aus.


VFE vom Experten prüfen lassen

Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung. 

Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor. 

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht

Foto(s): @SALEO

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