Anforderungen für Vereine und Verbände bei unentgeltlicher Rechtsberatung

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Laut dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 10. September 2014 (Az.: 7 W 68/14) müssen Vereine spezifische Voraussetzungen erfüllen, um in das Vereinsregister eingetragen zu werden und unentgeltliche Rechtsberatungen anzubieten. Dies schließt eine entsprechende Ausstattung und die Einhaltung des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) ein. Nach RDG dürfen Vereine kostenlose Rechtsdienstleistungen anbieten, sofern dies dem Vereinszweck dient und die Beratung nur eine unterstützende Funktion zur Haupttätigkeit darstellt.

Struktur und finanzielle Absicherung

Das OLG legt fest, dass die Vereinsstruktur zur Erbringung von Rechtsberatungen geeignet sein muss. Die Satzung sollte eindeutig festhalten, wie finanzielle Mittel organisiert sind, um potenzielle Haftungsrisiken bei Beratungsfehlern abzudecken. Eine Finanzierung durch öffentliche Mittel oder Spenden ist hierfür nicht ausreichend; stattdessen muss der Verein über eine eigene finanzielle Basis verfügen.

Anforderungen an die Beratung

Die Rechtsberatung darf laut Gerichtsbeschluss nur unter Anleitung von Volljuristen erfolgen. Ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt muss den Verein bei spezifischen rechtlichen Themen, etwa im Mietrecht, unterstützen. Die Satzung sollte die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Juristen klar regeln und dessen Aufgaben definieren.

Was bedeutet das für Vereine und Verbände?

Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, dass Vereine ihre satzungsmäßigen Aufgaben und Ressourcen genau prüfen müssen, um im Vereinsregister eingetragen zu werden. Eine transparente finanzielle Basis und eine klar geregelte juristische Aufsicht über die Rechtsberatung sind essenziell. Die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt kann dabei entscheidend sein, um die Eintragung ins Vereinsregister zu sichern.


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