Angabe einer falschen Person als angeblicher Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit

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Wer kennt diese Situation nicht: Man wird geblitzt, weil man bei Rot über die Ampel oder zu schnell bzw. zu dicht aufgefahren ist. Wenn dann das eigene Punktekonto ohnehin schon belastet und das Foto eventuell etwas unscharf ist, ist die Verlockung groß, einen Dritten, der nach dem Foto eventuell auch in Frage kommen könnte, behaupten zu lassen, er sei der Fahrer gewesen.

Obwohl sich mittlerweile herumgesprochen haben müsste, dass die Polizei respektive die Ordnungsämter bei Angabe einer dritten Person als Fahrer, umfangreiche Ermittlungen über diese Person anstellt, kommt es immer noch sehr häufig vor, dass hier die Ermittlungsbehörden über den tatsächlichen Fahrer getäuscht werden.

Auch wenn sich diese weitere Person selbst zu Unrecht als Täter bezichtigt, indem sie selbst den anhörungsbogen ausfüllt und an die Behörde zurückschickt, macht nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 – sich der tatsächliche Täter wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und die andere Person wegen Beihilfe hierzu strafbar.

Nach § 164 II StGB macht sich unter anderem derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er letzteres beabsichtigt.

Der eigentliche Fahrer hat insoweit die Tatherrschaft und auch den Willen dazu, weil er dem sich selbst Bezichtigenden den polizeilichen Anhörungsbögen nebst den einzelnen Daten der begangenen Ordnungswidrigkeit übergibt, die Tat in seinem eigenen Interesse liegt und er nicht gegenüber der Ordnungsbehörde die eigene Täterschaft offenlegt, wozu er jederzeit rein tatsächlich in der Lage wäre.

Der Dritte, der sich selbst der Tat zu Unrecht bezichtigt, macht sich durch seinen dargestellten Tatbeitrag insoweit als Gehilfe des eigentlichen Fahrers der Beihilfe zu dessen rechtswidriger Tat strafbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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