Haftungsquote bei Unfallkollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommenden Rechtsabbieger

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Grundsätzlich hat der PKW-Fahrer, der nach links in eine Querstraße abbiegen will, eine umfassende Wartepflicht, bis die Straße frei ist. Problematisch ist dabei insbesondere, wenn es sich bei der querenden Straße um eine mehrspurige Straße mit unmittelbar weiteren Abbiegespuren handelt.


Dabei darf der Linksabbieger grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass ein ihm entgegenkommender Rechtsabbieger nur in den für ihn rechten Fahrstreifen einbiegt. Vielmehr muss er grundsätzlich damit rechnen, dass der Rechtsabbieger eine für seine weitere Fahrt maßgebliche andere zur Verfügung stehende Fahrspur einnehmen will.


Das OLG Saarbrücken hat nunmehr in seinem Urteil vom 20.10.2023 – 3 U 49/23 – entschieden, dass es sich nicht um einen Fahrspurwechsel des Rechtsabbiegers handelt, wenn dieser zunächst unmittelbar nach dem Rechtsabbiegevorgang auf die rechte Fahrspur der Querstraße gelangt um dann sofort auf die linke Fahrspur zukommen, die seinem geplanten Fahrweg entspricht. Denn die Wartepflicht des Linksabbiegers umfasst dabei auch die Wahl des Rechtsabbiegers zwischen zwei Fahrspuren. Dies wiederum hat zur Folge, dass alle Linksabbieger so lange mit ihrem Abbiegevorgang zu warten haben, bis der Rechtsabbieger erkennbar sich auf einer Fahrspur vollständig eingeordnet hat.


Lediglich in dem Fall, in dem der Rechtsabbieger erkennen kann und muss, dass der Linksabbieger dieser Wartepflicht nicht genügt, hat er gemäß § 1 Abs. 2 StVO seinerseits den Linksabbieger vorfahren zu lassen. Andernfalls kommt es zu einer Haftungsquote von mindestens 30 %.

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