Angeln nur zum Nahrungserwerb

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Mit Beschluss vom 30.01.2015 hat das Verwaltungsgericht Münster bestätigt, dass das Trophäenfischen mit anschließendem Wiedereinsetzen des Fisches in das Gewässer (sog. Catch-and-Release) gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.

Ein gewerbsmäßiger Angelteichbetreiber in Vreden bot dort das Forellenfischen und auch das Fischen kapitaler Fische, wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen, gegen Bezahlung an. Gegen den Angelteichbetreiber wurden mehrere Strafanzeigen wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz erstattet. Nachdem auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet wurde, erteilte ihm der Kreis Borken am 31.07.2014 eine Ordnungsverfügung, in der der Betreiber aufgefordert wurde, sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Weiter wurde ihm die Wiedereinsetzung von geangelten Fischen untersagt und es wurde ihm aufgegeben, eine Teichordnung zu erstellen, die sicherstellt, dass ein Verstoß gegen die Anordnung durch andere Personen verhindert wird. Für den Verstoß gegen die Anordnung wurde dem Betreiber ein Zwangsgeld in Höhe von € 2.000,- je geangelten Fisch angedroht.

Der Angelteichbetreiber erhob gegen diese Verfügung Klage. Grundsätzlich hat die Klageerhebung eine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass die Verfügung solange nicht vollzogen werden kann, bis über die Klage entschieden wurde. Da der Kreis die Verfügung allerdings für sofortig vollziehbar erklärte, fiel die aufschiebende Wirkung der Klage weg. Neben der Klage stellte der Betreiber also auch noch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Diesen Antrag lehnte nun das Gericht im Wesentlichen ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu angeln, sowie das Verbot, sie wieder in das Gewässer einzusetzen, als offensichtlich rechtmäßig erwiesen haben. Beide Anordnungen dienten zur Verhinderung von künftigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.

Danach dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hier sei hinreichend belegt, dass in dem vom Antragsteller betriebenen Angelteich Fische mit lang andauerndem Drill geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, anschließend ohne Betäubung abgehakt und wieder in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Die Fische seien teilweise mehrere Minuten an Land liegen geblieben, bevor sie in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Durch diese Handlungen würden bei den Fischen zumindest erhebliche Stresssituationen hervorgerufen, die zu länger anhaltenden Leiden führten. Ein vernünftiger Grund hierfür liege nicht vor.

Die Fische seien nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt worden, sondern allein, um die Erfahrung des langen Drills beim Angeln zu machen und mit dem meist kapitalen Fisch vor der Kamera zu posieren. Insoweit überwiege angesichts der Bedeutung des Tierschutzes das öffentliche Interesse die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung dieser Art des Angelns. Allein die Verfügung zur Erstellung einer Teichordnung sei nicht notwendig gewesen, da diese bereits vor Erlass der Verfügung bestand.

(Az.: 1 L 615/14 – nicht rechtskräftig)


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