Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags bei dauerhafter Nachtarbeit

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Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG haben Nachtarbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessenen Anzahl bezahlter freier Tage. Wenn die Zuschlagshöhe nicht durch einen Tarifvertrag geregelt ist, hält die Rechtsprechung regelmäßig einen Zuschlag von 25 % auf den Brutto-Stundenlohn für die zwischen 23:00 und 6:00 Uhr geleistete Nachtarbeit für angemessen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 09.12.2015 Az.: 10 AZR 423/14) hat kürzlich entschieden, dass bei Dauernachtarbeit sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 % erhöht.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 22:00 Uhr und endet unter Einschluss der Pausenzeiten um 06:00 Uhr. Tarifverträge finden keine Anwendung. Die Beklagte zahlte an den Kläger zunächst einen Zuschlag von 11 % und hob diesen dann schrittweise auf 20 % an. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags von 30 % vom Brutto-Stundenlohn bzw. einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden. Während das Arbeitsgericht der Klage in erster Instanz stattgegeben hat, stellte das Landesarbeitsgericht nur einen Anspruch in Höhe von 25 % fest. Die Revision des Klägers vor dem BAG hatte Erfolg. Das BAG bestätigte seine Rechtsprechung zur Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags von 25 % und führte weiter aus, dass eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs dann in Betracht komme, wenn während der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe. Besondere Belastungen können jedoch nach Auffassung des BAG zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen.

Eine solche erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor, wie es bei dem Kläger der Fall ist, was regelmäßig eine Anhebung des Nachtarbeitszuschlags auf 30 % rechtfertigt. Des Weiteren stellte das BAG fest, dass ein für die Zeit zwischen 21:00 und 23:00 Uhr gezahlter Zuschlag auf den gesetzlichen Nachtarbeitszuschlag nicht anrechenbar ist. Ebenso wenig ist auch die Höhe des Stundenlohnes des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass im Stundenlohn des Klägers bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, waren nach Auffassung des BAG nicht ersichtlich.

Natalia Dinnebier
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht


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