Anhaltung von Waren durch den Zoll und anschließendes markenrechtliches Anwaltsschreiben – was tun?

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Werden Waren im Internet bestellt, bei denen unter Umständen die Echtheit fraglich ist, kann es sein, dass der Zoll derartige Sendungen aus dem Ausland abfängt. So geschah es kürzlich auch einem Mandanten in unserer Kanzlei. Nach einem ersten zollrechtlichen Schreiben des Hauptzollamts Frankfurt a.M. folgte wenige Tage später ein markenrechtliches Aufforderungsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei CBH.

Zollrechtliches Schreiben

Zunächst wurde unser Mandant in dem Schreiben des Hauptzollamts darüber informiert, dass eine an ihn adressierte Sendung aus dem Ausland vom Zoll abgefangen wurde, weil der Verdacht einer Markenrechtsverletzung bestehe. Betroffen war eine Geldbörse, die mit Markenzeichen der Louis Vuitton Malletier versehen sein soll. Laut zollamtlichem Schreiben bestehe der Verdacht, dass es sich bei der Geldbörse nicht um Originalware von Louis Vuitton handele. 

Markenrechtliches Anwaltsschreiben

Wenige Tage nach Eingang der zollamtlichen Mitteilung erreichte unseren Mandanten ein Anwaltsschreiben der Kanzlei CBH. Die Rechtsanwälte führen aus, dass es sich – wie vom Zoll vermutet – tatsächlich nicht um Originalware von Louis Vuitton handeln soll. Die Einfuhr gefälschter Waren sei eine Markenrechtsverletzung. Wegen dieser stünden Louis Vuitton Vernichtungsansprüche zu, die in dem Anwaltsschreiben geltend gemacht werden. Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine Vernichtungserklärung zu unterzeichnen. Dem Anwaltsschreiben ist ein vorformuliertes Muster beigefügt. Bei Unterzeichnung einer solchen Erklärung würde das entsprechende Produkt vom Zoll vernichtet werden. Außerdem machen die CBH Rechtsanwälte eine Kostenpauschale in Höhe von 235,00 € geltend.

Unsere Einschätzung:

Markenrechtliche Streitigkeiten nehmen nach unserer täglichen Praxiserfahrung mehr und mehr zu. Gerade bei dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung stehen besonders wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund. Dies liegt vor allem an den hohen Streitwerten im Markenrecht, nach denen sich Rechtsanwalts- und etwaige Gerichtskosten berechnen. Ein markenrechtliches Anwaltsschreiben wie das vorliegende sollte keinesfalls ignoriert werden. Es droht dann tatsächlich die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, was alleine aus Kostensicht vermieden werden sollte. Bei markenrechtlichen Streitigkeiten gibt es eine Vielzahl von Ansatzpunkten zur Verteidigung, die uns als Fachanwälten auf diesem Gebiet bestens bekannt sind. Mögliche Ansatzpunkte sind z. B. das Nichtvorliegen von Handeln im geschäftlichen Verkehr, der Markenerschöpfungs- oder der Nichtbenutzungseinwand. Hier richtet sich erfolgreiches Vorgehen immer nach dem jeweiligen Fall.

Unser Mandant legte uns beide Schreiben vor und bat uns um Prüfung sowie Verteidigung. Nach Erläuterung der bestehenden Handlungsoptionen haben wir nun entsprechende Schritte ergriffen, um weitere Risiken wie z. B. der Ausspruch einer markenrechtlichen Abmahnung für unseren Mandanten auszuschließen. Auch beraten wir selbstverständlich immer zielgerichtet mit Blick auf eine möglichst günstige Beilegung der Streitigkeit.

Sollten daher auch Sie Adressat eines markenrechtlichen Anwaltsschreibens, eines Schreibens des deutschen Zolls oder einer Abmahnung im Markenrecht geworden sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind eine auf den gewerblichen Rechtsschutz und damit insbesondere auf das Markenrecht hoch spezialisierte Kanzlei. Wir vertreten seit Jahren Mandanten sowohl gegen den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung, als auch bei dem Schutz ihrer Marken. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Gerade das Markenrecht ist eine der Hauptmaterien, die durch unsere Kanzlei täglich bearbeitet werden. Kanzleiinhaber Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker führt neben dem Fachanwaltstitel für gewerblichen Rechtsschutz auch die Titel „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht“ und „Fachanwalt für IT-Recht“.

Senden Sie uns unverbindlich per E-Mail oder per Fax Ihre markenrechtliche Abmahnung, Anwaltsschreiben oder Zollschreiben zu. Wir rufen im Regelfall am gleichen Tage zurück. Alternativ können Sie sich natürlich gerne auch in unserer Kanzlei telefonisch melden. Die Ersteinschätzung bei Erhalt einer Abmahnung ist bei uns stets kostenlos. Wir werden mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, die entweder in der Abwendung der gegen Sie gerichteten Ansprüche besteht, oder Sie unter wirtschaftlichen Aspekten so gering wie möglich belasten wird. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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