Anlageberater müssen Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen

  • 2 Minuten Lesezeit

Nachhaltigkeit ist in immer mehr Lebensbereichen ein zentrales Thema, z.B. in der Energiepolitik oder bei Lebensmitteln. Doch auch bei Geldanlagen wird Nachhaltigkeit vielen Anlegern immer wichtiger. Ihr investiertes Geld soll nicht nur Rendite abwerfen, es soll auch ökologisch sinnvoll und nachhaltig angelegt werden. Daher zieht nun auch in die Kapitalanlageberatung mehr Nachhaltigkeit ein.

Vorausgesetzt der Bundesrat gibt am 31. März 2023 grünes Licht, wird es Änderungen in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geben und das Thema Nachhaltigkeit verstärkt in die Vermittlung von Finanzanlagen einfließen. Vorgesehen ist, dass Anlagevermittler gemäß § 34f und Honorar-Finanzanlageberater gemäß § 34h der Gewerbeordnung im Rahmen der Anlageberatung feststellen müssen, wie wichtig den Anlegern die Nachhaltigkeit ihrer Geldanlage ist. Anlageberater sind dann verpflichtet, die Nachhaltigkeitswünsche bei der Empfehlung von Geldanlagen entsprechend zu berücksichtigen.

Schon jetzt muss nach der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid eine empfohlene Geldanlage den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Zu den Anlagezielen kommen jetzt noch die Nachhaltigkeitspräferenzen hinzu. Anhaltspunkte liefern hier die sog. ESG Kriterien, also Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung), die in der Anlageberatung berücksichtigt werden müssen.

Unterlässt der Anlageberater es, die Nachhaltigkeitspräferenzen abzufragen, kann dies zu einer Falschberatung und Schadenersatzansprüchen der Anleger und auch zu einem Bußgeld führen. Im Beratungsgespräch muss nicht nur geklärt werden, inwieweit der Anleger an einer nachhaltigen Geldanlage interessiert ist, sondern auch sein Kenntnisstand zu nachhaltigen Finanzanlagen ermittelt werden. So sollen Wissenslücken beim Anleger geschlossen werden, um eine Kapitalanlage zu finden, die seinen Wünschen entspricht. Berücksichtigt werden dabei ökologische und soziale Aspekte oder auch eine nachhaltige Unternehmensführung.

Bisher waren Renditechancen und Risiken bei der Anlageberatung entscheidende Faktoren. Nun kommt die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage hinzu. „Werden die Anleger in der Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die Risiken informiert, können sie Schadenersatzansprüche haben. Gleiches gilt nur für die Angaben zur Nachhaltigkeit. Fehlerhafte Angaben oder sog. Greenwashing können zu Schadenersatzansprüchen führen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Für die Anlageberater von Banken und anderen Wertpapierinstituten gilt schon seit August 2022, dass sie zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden verpflichtet sind.

Mit dieser Verpflichtung soll auch sog. Greenwashing verhindert werden. Dabei werden Geldanlagen nachhaltiger dargestellt als sie eigentlich sind. Zuletzt gab es entsprechende Verdachtsfälle.

„Wurden die Anleger fehlerhaft beraten, können sie Schadenersatzansprüche geltend machten“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, der Anlegern gerne eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten gibt.


Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht-anlegerschutz/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Beiträge zum Thema