Anlageberatung – Wenn Ertrag gewünscht wird
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[image]Will ein Anleger erkennbar eine Geldanlage mit Ertrag, dürfen ihm nur Produkte mit dem kompletten Kapitalschutz angeboten werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Rechte von Anlegern gestärkt, die Opfer einer fehlerhaften Beratung geworden sind. Wegen einer fehlerhaften Anlageberatung erhielt ein Anleger Schadensersatz in Höhe des eingesetzten Kapitals nebst einer Wertsteigerung von 2 Prozent.
Anlage mit Ertrag
Die Klage des Anlegers war erfolgreich, da er durch Zeugenaussagen belegen konnte, dass er im Beratungsgespräch deutlich geäußert habe, er wolle mit der Kapitalanlage „Ertrag generieren“. Wenn der Anleger solche Anforderungen äußert, dürfen ihm nur Anlageprodukte mit dem vollständigen Kapitalschutz angeboten werden. Denn dann will er einen Verlust ausschließen. Anders wurde jedoch im zugrunde liegenden Fall beraten: Dem Anleger wurden Zertifikate angeboten, die nicht vollständig geschützt waren. Damit war der Anleger von der Bank unzureichend belehrt worden.
Risiko bei Barriere
Statt einer sicheren Geldanlage wurde dem Kunden ein Zertifikat verkauft, das mit drei Indizes hinterlegt war. Die versprochene Verzinsung von 5,6 Prozent sollte schon dann wegfallen und eine Endauszahlung anhand des Indexwertes und nicht anhand des Nennwertes erfolgen, wenn nur einer der drei Indizes die 50-Prozent-Barriere durchbricht. Zusätzlich benachteiligte den Kunden, dass zum Fälligkeitszeitpunkt des Zertifikats der Kurswert des Indizes ausgezahlt werden sollte, der über die gesamte Laufzeit am tiefsten notiert war.
Rein theoretisch
Beim Beratungsgespräch bezeichnete der Anlageberater eine mögliche Barrieredurchbrechung als „rein theoretisch“. Diese Darstellung war nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Kunden nicht vertretbar. Schließlich habe sich bereits seit 1929 immer wieder gezeigt, dass praktisch keine Entwicklung an der Börse als „rein theoretisch“ angesehen werden kann. Hierauf muss der Anleger hingewiesen werden.
(OLG München, Urteil v. 05.07.2011, Az.: 5 U 1843/11)
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