Anlagebetrug: BGH stärkt Rechte der Betrugsopfer und Geschädigten

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Hintergrundinformationen des Anlagebetrugs

Betrugsopfer und Geschädigte: Aktuell häufen sich die Fälle, in welchen arglose Internetnutzer zu vermeintlich attraktiven Geldanlagen gelockt werden. Nicht selten wird ihnen vorgegaukelt, dass ein kleiner Geldbetrag innerhalb weniger Stunden oder Tage sich vervielfacht hat und es sich daher lohnen würde erheblich höhere Beträge bei einer solch hohen zu erwartenden Rendite zu investieren. Auch finden sich dubiose Angebote zu Sparanlagen oder Festgeldanlagen sowie Aktien und Kryptoanlagen im Netz.

Wenn dann die Anlage vermeintlich, zumindest auf dem Papier, Rendite abgeworfen hat und man das Geld nebst Gewinn wieder zurückerhalten möchte, kommt es regelmäßig zu Problemen, die vorgeschoben werden. Nicht selten wird man dann aufgefordert weitere Gelder einzubezahlen, um eine Kommission zu leisten oder eine angeblich angefallene Steuer auszugleichen.

Spätestens dann wird vielen Geschädigten klar, dass sie Betrugsopfer geworden sind. Keinesfalls sollten weitere Zahlungen dann geleistet werden.

Nicht selten sind die Betrüger im Ausland nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermittelbar und auch Vermögen nur partiell sicherstellbar.

Aufklärungspflichten der Banken

Daher geraten für den Geschädigten unweigerlich die beteiligten Banken in den Fokus. Der Geschädigte hat regelmäßig eine Überweisung über seine Hausbank an eine Bankverbindung, die ihm von den Betrügern zum Kauf von Aktien oder zur Eröffnung von Konten vorgegeben worden ist, vorgenommen. Seine Hausbank hat diese ausgeführt.

Banken untereinander sind verpflichtet sich gegenseitig zu warnen bzw. Hinweise zu erteilen, wenn im Einzelfall eine Gefährdung des Kunden in Betracht kommt, weil er droht Opfer einer Straftat eines anderen Kunden zu werden.

Zwar besteht keine generelle Pflicht von Banken, ob die Abwicklung einer Überweisung Risiken für den Kunden begründen kann. Auch kann von einer Bank nicht eine Kontoüberwachung ohne besondere Anhaltspunkte verlangt werden. Im Einzelfall bestehen jedoch Hinweis- und Warnpflichten, insbesondere dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhender objektiver Evidenz den Verdacht der Veruntreuung schöpft.

Handlungsempfehlungen für die Betrugsopfer und Geschädigte

Hierbei sind die Besonderheiten des Zahlungsverkehrs zu beachten. Der geschädigte Kunde steht nicht in einer vertraglichen Verbindung mit der Bank des Betrügers. Die Hinweis- und Warnpflichten hat die Bank des Betrügers gegenüber der Bank des Geschädigten zu erfüllen. Das Opfer oder Geschädigte hat nun Anspruch gegen seine Bank auf Abtretung von Ansprüchen gegen die Bank des Betrügers, um gegenüber dieser Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Betrugsopfer und Geschädigte sollten in jedem Fall schnell handeln, wenn sie erkennen, dass sie betrogen worden sind. Dies gilt auch in Bezug auf die Verjährung, da der BGH klargestellt hat, dass es für das Anlaufen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Bank des Opfers von der Verletzung der Hinweis- und Warnpflichten und nicht auf die Kenntnis des Opfers ankommt.

Haftung der Gründungsgesellschafter

Unzählige Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen, seien es Immobilienfonds, Schiffsfonds usw., leiden öfters unter schlechten Entwicklungen ihrer Geldanlagen. Nicht selten müssen sie mit erheblichen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen.

Neben den Anlagevermittlern und den Anlageberatern geraten immer wieder auch die Gründungsgesellschafter in den Fokus, wenn Anleger feststellen, dass sie bei Abschluss der Geldanlage nicht richtig aufgeklärt worden sind, weil ihnen beispielsweise Risiken verschwiegen worden sind, entweder in einem Verkaufsprospekt oder aber im Verkaufsgespräch.

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass Gründungsgesellschafter einer Anlagegesellschaft als Prospektverantwortliche für unrichtige und unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung haften. Daneben können sie wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichtverletzungen in Haftung genommen werden, wenn der Gründungsgesellschafter einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Anleger gesetzt hat, indem er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt.

Damit stehen einem geschädigten Anleger mehrere Optionen zur Schadenskompensation zur Verfügung.

Nachforderungen bei geschlossenen Fonds

In den vergangenen Jahren häufen sich die Fälle von Insolvenzen geschlossener Fondsanlagen wie Immobilienfonds, Schifffonds oder Filmfonds. Manche Fonds begeben sich auch in eine geordnete Liquidation.

Anleger solcher gescheiterten Fonds erhalten regelmäßig Post vom Insolvenzverwalter oder dem Liquidator und werden zur Zahlung ausstehender Einlagen aufgefordert. Zur Begründung wird häufig lapidar und sehr unscharf vorgetragen, dass diese Zahlung zur Befriedigung von Gläubigern des Fonds erforderlich sei. Nicht selten wird die Zahlungsaufforderung mit einer gleichzeitigen Androhung einer gerichtlichen Inanspruchnahme für den Fall der Nichtleistung verbunden oder es werden Rabatte in Aussicht gestellt, wenn der Anleger die Zahlung kurzfristig leistet.

Zwar sind Insolvenzverwalter und auch Liquidatoren grundsätzlich berechtigt ausstehende Einlagen von Fondsanlegern einzufordern. Jedoch haben sie hierbei Regeln zu beachten. So können beide von betroffenen Anlegern nur Einlagezahlungen verlangen, soweit diese Einlagen zur Durchführung der Liquidation bzw. zur Befriedigung von Gläubigern im Insolvenzverfahren benötigt werden.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Nürnberg sind wir seit über 20 Jahren auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs oder von Schneeballsystemen die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.

Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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