Anleger der SIP GmbH warten auf Rückzahlung ihrer Einzahlungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Anleger haben sogenannte Projektverträge mit der oben bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in Oberhausen abgeschlossen. Die Anleger wurden als Investoren bezeichnet und sollten Geldbeträge überlassen, die die Gesellschaft wiederum anlegen sollte. Als mögliche Anlageformen wurden Investment mit Schuldverschreibungen, Investment mit DAX-Werten, CFDs auf Währungspaare, auf Aktien und in Futures und Rohstoffe vereinbart.

Die Anleger sollten berechtigt sein, alle 30 Tage das „Investment“ zu beenden und sich das überlassene Kapital überweisen zu lassen. Eine Mindestlaufzeit des Investments gab es nicht. Nach dem Kundenvertrag sollten sich die Anleger alle 30 Tage ihre Rendite auszahlen lassen können. 

Die Auszahlung der Rendite sollte unter Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgen. Die Zahlung sollte auf ein Konto der Commerzbank erfolgen. Kontoinhaber sollte die SIP Investberatungs GmbH sein. Die SIP verpflichtete sich, nach Zahlungseingang den gleichen Betrag des Investments auf einem separaten Rücklagenkonto der Gesellschaft zu buchen, die als sogenannte Sicherungshinterlegung den Investor sichern sollte und für die Dauer einer Laufzeit von einem Jahr hinterlegt werden sollte.

Nunmehr haben Anleger die Rückzahlung des Kapitals verlangt und rein vorsorglich die Verträge gekündigt. Die SIP Investberatungs GmbH hat jedoch entgegen den vertraglichen Vereinbarungen die überlassenen Beträge, einschließlich Rendite, nicht zurück überwiesen, sondern die Investoren damit vertröstet, dass angeblich durch die BaFin die Konten derzeit gesperrt sein sollen mit der Folge, dass darüber nicht verfügt werden kann.

Eine Anfrage bei der BaFin, die diese an die Deutsche Bundesbank weiterleitete, ergab, dass keine Sicherungsmaßnahmen der Konten der SIP Investberatungs GmbH bisher erfolgt sein sollen. 

Die Behörden gehen jedoch davon aus, dass die Überlassung von Einlagen ein erlaubnispflichtiges Geschäft gemäß KWG darstellen und derzeit geprüft werden muss, ob es sich um ein solches erlaubnispflichtiges Geschäft handelt.

Stellen Sie die durch Sie überlassenen Geldbeträge fällig und verlangen die Rückforderung des überlassenen Betrages, einschließlich der vereinbarten „Rendite“. Sollten Verwaltungsgebühren oder Provisionen einbehalten werden, verlangen Sie hierfür eine Abrechnung. Wenn die Zahlung bis zur gesetzten Frist nicht erfolgt ist, erheben Sie Zahlungsklage.

Was ist zu tun?

Lassen Sie sich ggf. durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema