Anleger in Nachrangdarlehen Kaussen-Lingens - was gilt es zu beachten ?

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Worum geht es?

Wir haben bereits in diversen Artikeln über diese Vermögensanlage berichtet. Eine Vielzahl von Anlegern haben mit der Erwartung in Immobilien zu investieren, Nachrangdarlehen einer Gesellschaft gewährt, die den Anlegern durch den von ihr eingeschalteten Vertrieb und in den Prospekten suggerierte, dass die überlassenen Beträge in Immobilien investiert werden und daher sicher sind.

Es wurde mit Renditen zwischen 4 - 6 % jährlich geworben. Anleger waren die Darlehensgeber. Die Gesellschaft war Darlehensnehmer. Diese stellte die Darlehensverträge zur Verfügung. Die Darlehensverträge enthielten eine Nachrangabrede.

Die Obergerichte haben entschieden, dass diese Nachrangabrede unwirksam sei. Dieses führte dazu, dass ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorlag, welches hätte rückabgewickelt werden müssen. Um die Rückabwicklung der Darlehensverträge zu vermeiden, flüchtete die Gesellschaft in das Insolvenzverfahren.

https://www.bontschev.de/aktuelles/news/update-vom-21052021-zu-dem-kapitalanlageprodukt-nachrangdarlehen-kaussen-lingens-verwaltungs-gmbh/?search_highlighter=Kaussen-Lingens

Nunmehr besteht die Gefahr für die Anleger, dass der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren die Anleger in Anspruch nimmt. Diese haben nicht nur einen Ausfall des gewährten Darlehensbetrages und der vertraglich vereinbarten Zinsen zu verzeichnen, sondern bei Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter Zahlungen, die sie erhalten haben, zurück zu leisten. 

Voraussetzung ist, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Zahlungen erklärt, die aus der Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin in das Vermögen des Anlegers geflossen sind. Als anfechtbare Rechtshandlung kommt daher die Zahlungsanweisung und deren Ausführung in Betracht.

In der Regel wird jedoch die Zahlung der Gesellschaft / Insolvenzschuldnerin auf die Darlehensforderung erfolgt sein.

Aus Sicht des Insolvenzverwalters kann diese Zahlung dann zu einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit geführt haben, mit der Folge, dass der Anleger verpflichtet werden soll, diese erhaltenen Zahlungen zurück zu leisten.

Die Insolvenzverwalter argumentieren in der Regel damit, dass die Anleger eine unentgeltliche Leistung des Schuldners erhalten haben und diese Leistung anfechtbar ist. Nach ganz herrschender Meinung ist der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung weit über das zivilrechtliche Verständnis des Tatbestandsmerkmals hinaus reichend.

Der BGH verwendet traditionell bei der Unentgeltlichkeitsanfechtung unterschiedliche Begriffe der Unentgeltlichkeit und unterscheidet danach, ob es sich um die Tilgung eigener (Zwei Personenverhältnis) oder fremder Verbindlichkeiten (drei Personenverhältnis) handelt. Dabei ist die Anspruchsvoraussetzung der unentgeltlichen Leistung allein zum Zweck der Massemehrung im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger.

Es gibt keinen Altruismus unter den Anlegern und jeder Anleger, der mit der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens ausfällt, ist genauso betroffen, wie der Anleger, der eine Zahlung erhalten hat und diese wieder zurück leisten muss.

Wir gehen derzeit davon aus, dass ein Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht besteht, denn die Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin leistete zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, nämlich der Rückzahlungs-verpflichtung, die aus diesem Darlehensvertrag bestand. Darüber hinaus hatten die Anleger keine Kenntnis davon, dass die Zahlung erfolgte, obwohl die Gesellschaft bereits drohend zahlungsunfähig war.

Auf jeden Fall sollten Anleger, wenn sie Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters erhalten, nicht ohne weiteres diese leisten, sondern sich anwaltlichen Rat und Beistand holen.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

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