Anleger müssen Altersverluste berechnen

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Bei der Steuer müssen Anleger Altersverluste aus Aktiengeschäften verrechnen, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Denn sie lassen sich nicht unbegrenzt auf Gewinne aus Wertpapierverkäufen anrechnen. Bis Ende 2013 können alle Verluste, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erzielt wurden, mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Später ist es nur noch möglich  mit Gewinnen aus Verkäufen von Sachwerten wie Immobilien oder Edelmetallen möglich.

Die Anleger sollten sich fragen, ob sie nun Kursgewinne realisieren. Wurden Papiere von den Anlegern verkauft, könne sie trotzdem von weiteren Kurssteigerungen profitieren, indem sei gleich wieder Papiere kaufen. Für den Bundesgerichtshof ist diese Vorgehensweise in Ordnung, wenn unterschiedliche Preise beim Rückkauf und Verkauf vorlagen. Zudem ist es egal, ob der erneute Kauf am gleichen Tag passiert.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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