Anlegerrechtliche Verjährung und Insolvenzanfechtung: Anwalt als Wissensvertreter eines Gläubigers

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In Bezug auf die Anfechtung von Zahlungen nach den §§ 130 ff. InsO (vorzugsweise bei Schneeballsystemen) sowie auf die Kenntnis von schadensbegründenden Umständen nach 199 I Nr. 2 BGB (Verjährungsbeginn) kann es auf das Wissen des beauftragten Rechtsanwalts ankommen. Dieses Wissen soll dem Mandanten „zugerechnet“ werden dürfen. Maßgeblich ist neuerdings eingrenzend die Quelle des Wissens, unterschieden danach, ob allgemein zugänglich oder hiervon losgelöst aus einem anderen Mandat kommend. 

Stammt die Information etwa über die fehlende ganzheitliche Risikoaufklärung aus einem anderen Mandat, wird das Wissen des Anwaltes aus diesem bisherigen Mandat dem neuen Mandanten nicht zugerechnet (Hessischer VGH – Urteil vom 29. November 2013 – Az. 6 A 1426/13). Eine Zurechnung findet erst dann statt, wenn das Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erfolgte. Ansonsten könnte ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht angenommen werden, so der Hessische VGH. Dazu wird in dem Urteil des Hessischen VGH ausgeführt:

„Aus der von der Beklagten und dem Beigeladenen geltend gemachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 -, NJW 2013, 611) folgt nichts anderes. Im dort zur Entscheidung stehenden Fall war bereits die Sachlage eine andere. Der Bundesgerichtshof musste über die Frage entscheiden, ob ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt Wissensvertreter des Gläubigers sein kann. Hierbei war nach dem Sachverhalt zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt sein Wissen – Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen – aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es – jedenfalls – über seine Internetseite selbst verbreitet hatte (a.a.O., Rdnr. 26). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seine Kenntnisse über die Prüfberichte indes gerade nicht durch allgemein zugängliche Quellen im o.g. Sinne erlangt und diese Informationen auch nicht auf seiner Homepage oder auf sonstige Weise verbreitet“, (Hessischer VGH – Urteil vom 29. November 2013 – Az. 6 A 1426/13, Rdnr. 94).

Das Wissen aus einem Altmandant ist dem Neumandat bei der zweckgerichteten Auswertung der Investitionsbeziehungen seriöserweise nicht zuzurechnen. Eine Zurechnung findet nur bei Informationen statt, die allgemein bekannt sind, der Neumandant also ohnehin selber wissen musste.

Fazit: 

Bisher wurde bei der Wissenszurechnung kein Unterschied bei den Informationsquellen gemacht. Das in der vorstehenden Randnummer des Hessischen VGH-Urteils vom 29. November 2013 – Az. 6 A 1426/13 – ausgerichtete obiter dictum veränderte den Rechtsrahmen bei der Wissenszurechnung.


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