Annahmeverzug und böswilliges Unterlassen: Das sollten Sie wissen

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Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kann ein Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn beanspruchen. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer böswillig darauf verzichtet, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen? Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, unter welchen Bedingungen ein solcher Lohnanspruch verfällt.


Wann besteht Anspruch auf Annahmeverzugslohn?

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung einen Kündigungsschutzprozess anstrengt und dieser sich über Monate oder sogar Jahre hinzieht, gerät der Arbeitgeber in den sogenannten Annahmeverzug. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin zahlen muss, obwohl dieser keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Dieser Annahmeverzugslohn kann für den Arbeitgeber zu einem erheblichen finanziellen Risiko werden.

Wann besteht Anspruch auf Annahmeverzugslohn?

Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsteht nicht automatisch. Vielmehr muss sich der Arbeitnehmer um eine neue Arbeitsstelle bemühen und sich einen tatsächlichen oder sogar hypothetischen Verdienst anrechnen lassen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine zumutbare neue Arbeit anzunehmen, falls eine solche angeboten wird. Wird dies böswillig unterlassen, kann der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entfallen.

Was bedeutet "böswilliges Unterlassen"?

"Böswillig" handelt ein Arbeitnehmer, wenn er bewusst untätig bleibt und eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, obwohl er in der Lage wäre, diese anzunehmen. Dabei muss er in Kenntnis aller relevanten Umstände handeln und die Folgen seines Handelns billigend in Kauf nehmen. Ein bloß fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus, um von Böswilligkeit zu sprechen.

Praxisbeispiele und Rechtsfolgen

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrere Kriterien entwickelt, um zu entscheiden, wann eine Arbeit zumutbar ist und wann das Unterlassen böswillig ist. So kann ein Arbeitnehmer sich nicht auf die Zahlung von Annahmeverzugslohn verlassen und gleichzeitig untätig bleiben. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer bewusst verhindert, dass die Arbeitsagentur ihm eine neue Stelle vermittelt, indem er potenziellen Arbeitgebern mitteilt, dass er ein laufendes Gerichtsverfahren hat und unbedingt bei seinem alten Arbeitgeber weiterarbeiten möchte, kann dies als böswilliges Unterlassen gewertet werden.

Gleichzeitig ist es dem Arbeitnehmer aber nicht zumutbar, jede angebotene Arbeit anzunehmen. Insbesondere dann nicht, wenn die neue Tätigkeit mit erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen verbunden ist, wie zum Beispiel einem deutlich geringeren Gehalt, langen Anfahrtswegen oder der Gefahr, gegen ein Wettbewerbsverbot zu verstoßen.

Fazit: Eine Frage des Einzelfalls

Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Es gibt keine absoluten Kriterien, die in jedem Fall zur Anwendung kommen. Vielmehr müssen alle Umstände umfassend betrachtet und gegeneinander abgewogen werden.

Beratung gefällig?

Wenn Sie sich in einem Kündigungsschutzprozess befinden und Fragen zu Ihrem Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben, ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig beraten lassen. Jede Handlung oder Unterlassung kann Einfluss auf Ihren Lohnanspruch haben. 


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